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BilanzRechnungsabgrenzungsposten: Ab dem Jahresabschluss 2022 wird alles wesentlich einfacher

Abo-Inhalt26.01.20231900 Min. Lesedauer

| Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) finden sich bisher in fast jeder Bilanz. Doch das wird sich ab dem Jahresabschluss zum 31.12.2022 erheblich ändern. Denn aufgrund einer Änderung im JStG 2022 kann auf die Bildung von RAP in vielen Fällen komplett verzichtet werden. Konkret bedeutet das, dass insbesondere gebildete aktive RAP zum 31.12.2022 aufgelöst werden können. Die Folge: Der Gewinn des Jahres 2022 reduziert sich teilweise erheblich. ASR-Autor Marvin Gummels klärt auf. |

BFH: Auch kleine RAP sind zu bilden

Während in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten worden war, dass RAP nicht gebildet werden müssen, wenn diese von Betrag und Auswirkung her nicht wesentlich sind, entschied der BFH am 16.03.2021 (Az. X R 34/19, Abruf-Nr. 224575), dass sich weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der gesetzlichen Pflicht zur Bildung von RAP entnehmen lasse. Es gebe keine rechtliche Grundlage, um sich auf ein Wahlrecht zur Bildung von RAP in Fällen von geringer Bedeutung zu berufen. Damit mussten auch für die kleinsten Beträge (z. B. Kfz-Steuern) RAP gebildet werden. Das führte zu einem erheblichen Aufwand bei der Erstellung der Bilanz, denn jede Ausgabe und Einnahme musste untersucht werden, ob sie sich evtl. ganz oder teilweise auf das Folgejahr bezieht.

JStG 2022 führt gesetzliches Wahlrecht zur Bildung von RAP ein

Um diesem BFH-Urteil entgegenzutreten und um die Bilanzierung zu vereinfachen, ist in § 5 Abs. 5 S. 2 EStG ein Wahlrecht eingeführt worden. Demnach kann die Bildung von RAP unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG nicht übersteigt. Gemeint ist hierbei die Grenze für GWG von aktuell 800 Euro. Das Wahlrecht steht dem Unternehmer erstmals in dem Wirtschaftsjahr zu, das nach dem 31.12.2021 endet (regelmäßig also in der Bilanz zum 31.12.2022). Das Wahlrecht muss allerdings einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen ausgeübt werden.

Beispiel

Autohaus-Inhaber A ist bilanzierender Unternehmer. In seinem Fuhrpark befinden sich mehrere Kfz, für die er Kfz-Steuern zahlen muss (jeweils weniger als 800 Euro pro Fahrzeug). Im Jahresabschluss zum 31.12.2021 hatte er für die im Jahr 2021 gezahlte Kfz-Steuer, die sich auf Zeiten im Jahr 2022 bezieht, einen aktiven RAP in Höhe von 4.000 Euro gebildet. Zum 31.12.2022 würde sich der aktive RAP auf ebenfalls 4.000 Euro belaufen.

Lösung: Grundsätzlich wäre der zum 31.12.2021 gebildete RAP im Jahr 2022 aufzulösen und der neue RAP zum 31.12.2022 zu bilden. Eine Gewinnauswirkung würde sich nicht ergeben. Da die einzelnen Ausgaben (Kfz-Steuern) jedoch nicht mehr als 800 Euro betragen, kann A zum 31.12.2022 auf die Bildung des RAP verzichten (Wahlrecht). Tut er das, mindert sich sein Gewinn 2022 um 4.000 Euro.

AUSGABE: ASR 2/2023, S. 14 · ID: 48974370

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