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AutokaufrechtStillschweigender Verzicht auf Einwand der verspäteten Mängelrüge

Abo-Inhalt26.01.20232328 Min. Lesedauer

| Der Fahrzeugverkäufer kann im B2B-Bereich jederzeit und stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 HGB – sprich auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge – verzichten. Für einen solchen Verzicht müssen eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als endgültige Aufgabe des Verspätungseinwands durch den Fahrzeugverkäufer verstehen darf. Das hat der BGH klargestellt. |

Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich nach Ansicht des BGH aber nicht ohne Weiteres einem bloßen Informationsschreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Käufer über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet wird (BGH, Urteil vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 383/20, Abruf-Nr. 233135).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Unverzügliche Rügeobliegenheit nach § 377 HGB beim Handelskauf – auf diese Details kommt es an“, ASR 8/2022, Seite 4 → Abruf-Nr. 47979670

AUSGABE: ASR 2/2023, S. 1 · ID: 48988284

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