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UmsatzsteuerEuGH: Kein innergemeinschaftliches Dreiecks- geschäft ohne ordnungsgemäße Rechnung

Abo-Inhalt26.01.20231764 Min. Lesedauer

| Die Vereinfachungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreieicksgeschäfts greifen nur, sofern die Rechnung einen Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger enthält. Das hat der EuGH entschieden. Er stellt aber im Hinblick auf die erforderliche Formulierung strenge Anforderungen. ASR erklärt, worauf Sie achten müssen. |

Vereinfachung für den mittleren Unternehmer

Das in § 25b UStG normierte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine Sonderform des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts. Es ermöglicht dem mittleren Unternehmer eine Vereinfachung: Er muss sich im Bestimmungsmitgliedstaat, also in dem Land, in dem seine Lieferung endet, nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren. Stattdessen wird die Umsatzsteuerschuld für seine Lieferung an den dritten Unternehmer auf diesen verlagert. Voraussetzung ist, dass der mittlere Unternehmer in seiner Rechnung auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinweist.

Wichtig | Laut EuGH ist dafür die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zwingend erforderlich. Fehle diese, läge das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und seine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Empfänger nicht vor (EuGH, Urteil vom 08.12.2022, Rs. C-247/21, Abruf-Nr. 232926).

Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zwingend

Im Fall vor dem EuGH erfüllte der mittlere Unternehmer zwar seine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten, verwendete in seiner Rechnung anstelle des vorgeschriebenen Hinweistextes „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aber den Vermerk „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Formulierung nicht durch eine andere Angabe ersetzt werden könne. Eine Formulierung wie „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ reiche nicht.

EuGH auch bei rückwirkender Rechnungstellung restriktiv

Nach Ansicht des EuGH lässt sich die Angabe auch nicht durch Ergänzung der Formulierung in der Rechnung an den dritten Unternehmer berichtigen. Zwar seien Rechnungen mit Rückwirkung korrigierbar. Fehle aber die zwingende Angabe in der ursprünglichen Rechnung, läge bereits der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nicht vor. Es gehe hier also nicht nur um die Korrektur einer Rechnung. Vielmehr handele es sich um das erstmalige Ausstellen der erforderlichen Rechnung.

Praxistipp | Gehen Sie bei der Durchführung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sorgfältig vor. Achten Sie bei Rechnungstellung auf den obligatorischen Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Verletzen Sie diese formelle Voraussetzung, ist eine Berichtigung ausgeschlossen.

AUSGABE: ASR 2/2023, S. 11 · ID: 48961759

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