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WettbewerbsrechtRückholanrufe ohne Kundeneinwilligung sind wettbewerbswidrig
| Anrufe und E-Mails an ehemalige Kunden mit dem Ziel, diese zurückzugewinnen, sind wettbewerbswidrig, wenn der ursprüngliche Vermittler keine ausdrückliche Einwilligung dafür (mehr) hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Versicherungsmakler, der den Kunden neu betreut, selbst wettbewerbswidrig verhält, so das LG Hannover. |
Das LG stellte klar, dass der ursprüngliche Vermittler keine Berechtigung hatte, den Kunden erneut zu kontaktieren, nachdem dieser die Kontakterlaubnis widerrufen hatte. Der Versuch, durch unaufgeforderte E-Mails und Anrufe Kunden zurückzugewinnen, sei als unzumutbare Belästigung und daher als wettbewerbswidrig einzustufen. Selbst eventuelle unlautere Methoden des neuen Maklers könnten die wettbewerbswidrigen Handlungen des ursprünglichen Vermittlers nicht rechtfertigen. Ein solches Verhalten lasse die Schutzbedürftigkeit der Kunden gegenüber unzumutbarer Belästigung nicht entfallen und mache den Wunsch nach einem Kontaktverbot nicht unwirksam. Die Interessen seien getrennt zu beurteilen (LG Hannover, Urteil vom 13.10.2023, Az. 26 0 247/23, Abruf-Nr. 243817).
AUSGABE: VVP 10/2024, S. 1 · ID: 50167182