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BetriebsausgabenBetriebsausgabenabzug für (Werbe)Geschenke im Vermittlerbetrieb sichern – so geht‘s!
| Eines der Lieblingsprüffelder eines Betriebsprüfers sind die Aufwendungen für (Werbe-)Geschenke im Vermittlerbetrieb. Und das nicht ohne Grund: Denn hier kann der Prüfer den Betriebsausgabenabzug aus rein formalen Gründen ablehnen, etwa weil der Empfänger des Geschenks nicht dokumentiert wurde oder das Geschenk zu teuer war. Für die Praxis ein durchweg ärgerliches Ergebnis; denn die betriebliche Veranlassung des Geschenks für den Vermittlerbetrieb war ja gegeben. VVP zeigt deshalb, wann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug akzeptiert. |
Prüfungsschritt 1 – Höchstgrenze beachten
Bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden müssen Vermittler § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG beachten. Das Geschenk ist danach nur abzugsfähig, wenn die Anschaffungskosten der dem jeweiligen Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Geschenke 50 Euro (bis 31.12.2023: 35 Euro) nicht übersteigen. Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet konkret: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist das Geschenk bereits nicht mehr abzugsfähig.
Wichtig | Sollte der Vermittler im Ausnahmefall zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, dann handelt es sich bei den 50 Euro um eine Nettogrenze.
Hat ein Geschäftspartner oder Kunde in einem Jahr mehrere Geschenke erhalten, dann sind die Aufwendungen aller Geschenke an diesen Geschäftspartner oder Kunden zu addieren und die Summe mit der Freigrenze zu vergleichen. Zu den maßgebenden Anschaffungskosten für das Geschenk zählen neben dem Bruttokaufpreis auch die Kosten einer Kennzeichnung als Werbeträger. Das könnte z. B. der Aufpreis für das Bedrucken des Geschenks mit dem Logo des Vermittlerbetriebs sein. Verpackungs- und Versandkosten für den Transport des Geschenks zum Empfänger bleiben dagegen außen vor.
Beispiel 1 |
Versicherungsvermittler V wendet einem Geschäftspartner ein Präsent zu. Für dieses hat er brutto 40 Euro bezahlt. Hinzu kommen Kosten für einen Werbeaufdruck (fünf Euro) sowie Verpackungs- und Versandkosten (sieben Euro). Aufwendungen über 45 Euro lassen sich abziehen Lösung: Die Aufwendungen für das Geschenk betragen 45 Euro, weil die Verpackungs- und Versandkosten nicht berücksichtigt werden. V kann daher die kompletten 45 Euro zzgl. sieben Euro für Verpackung und Versand absetzen. |
Prüfungsschritt 2 – Gesonderte Aufzeichnung beachten
Damit das Finanzamt das Überschreiten der 50-Euro-Grenze insbesondere bei mehreren Geschenken an einen Empfänger leicht überprüfen kann, ist es erforderlich, die Geschenke an Geschäftspartner und Kunden gemäß § 4 Abs. 7 EStG fortlaufend, zeitnah, einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben auf einem gesonderten Konto in der Buchführung aufzuzeichnen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen die Aufwendungen von Anfang an getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben einzeln aufgezeichnet werden. In beiden Fällen muss auch der Name des Empfängers aus dem Buchungsbeleg bzw. der Buchung oder Aufzeichnung ersichtlich sein. Das gilt selbst dann, wenn der Wert des Geschenks mehr als 50 Euro beträgt. Ohne gesonderte Aufzeichnung entfällt der Betriebsausgabenabzug.
Beispiel 2 |
Ohne gesonderte Aufzeichnung entfällt der Betriebsausgabenabzug Vermittler V schenkt einem Geschäftspartner eine Flasche Wein im Wert von brutto 20 Euro. Die Aufwendungen erfasst er auf dem Konto „Werbeaufwand“. Lösung: Weil die Aufwendungen nicht gesondert aufgezeichnet wurden, entfällt der Betriebsausgabenabzug – unabhängig von der 50-Euro-Grenze. |
Sonderregelung für Streuwerbeartikel nutzen
Besteht im Hinblick auf die Art des Geschenks und wegen des geringen Werts die Vermutung, dass die Freigrenze von 50 Euro bei dem einzelnen Empfänger nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich (R 4.11 Abs. 2 Nr. 2 EStR). Es handelt sich dann um unbeschränkt abzugsfähige Streuwerbung. Solche Streuwerbeartikel sind Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Vermittlers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist (z. B. Kugelschreiber, Kalender, Stofftaschen, Einkaufschips) und die an eine Vielzahl unbekannter Empfänger verteilt werden (z. B. Messe).
Beispiel 3 |
V erwirbt 1.000 Kugelschreiber für 150 Euro und lässt sie mit dem Logo des Vermittlerbetriebs versehen. Auf einer lokalen Messe verteilt er sie an Besucher. Lösung: Die 150 Euro sind als Streuwerbung ohne Beschränkung abzugsfähig. |
Wichtig | Soweit die Streuwerbeartikel jedoch individualisiert oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt werden, handelt es sich wieder um Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Sie unterliegen den Abzugsbeschränkungen und sind entsprechend gesondert aufzuzeichnen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2016, Az. 6 K 2005/11, Rz. 50, rechtskräftig, Abruf-Nr. 186683).
AUSGABE: VVP 10/2024, S. 21 · ID: 50151324