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MaklerwechselUrsprungsmakler hat Anspruch auf Auskunft und Belege – denn Datenschutz-Argument zieht nicht
| Beauftragt der Kunde einen weiteren Makler, ohne zuvor den Maklervertrag mit dem Ursprungsmakler gekündigt bzw. die Maklervollmacht widerrufen zu haben, steht für den Ursprungsmakler seine weitere Courtage auf dem Spiel. Und Schadenersatzansprüche gegen den Kunden stehen im Raum. Vor diesem Hintergrund verlangt der Ursprungsmakler vom Versicherer bzw. Kunden regelmäßig Auskunft über bzw. Nachweise für den Maklerwechsel. Doch Versicherer sperren sich oft mit dem Argument Datenschutz und DSGVO. Zu Unrecht, wie der folgende Beitrag zeigt. |
Maklerwechsel und die gelebte Praxis
Mit der Beauftragung eines neuen Maklers durch den Kunden wird nicht automatisch (konkludent) der Ursprungsmaklervertrag gekündigt bzw. die Ursprungsmaklervollmacht widerrufen. Solange die geschäftliche Beziehung mit dem Ursprungsmakler formell nicht beendet wurde, steht dieser dem Kunden gegenüber nach wie vor als dessen Sachwalter in der „Pflicht“, genauso wie der neue Makler.
Es ist gelebte Praxis, dass Versicherer die Courtage bei einem Maklerwechsel in der Regel (nach den Makler-Usancen) dem Makler mit der neueren Vollmacht zusprechen. Sie gehen davon aus, dass der Kunde sich nunmehr ausschließlich von diesen vertreten lassen möchte. Gleichwohl hat der Ursprungsmakler ein Interesse zu erfahren, ob ein weiterer Makler von seinem Kunden auch tatsächlich beauftragt wurde. Nur so kann er prüfen, ob er ggf. weiterhin einen Courtageanspruch gegenüber dem Versicherer oder einen Schadenersatzanspruch gegen den Kunden für entgangene Courtage hat. Der Versicherer schuldet die Courtage jedenfalls nur einmal.
Wichtig | Nicht alle Versicherer geben dem Ursprungsmakler konkrete, nachprüfbare Auskunft über den neuen Makler. Meist besteht die Information nur darin, dass der Kunde einen neuen Makler bevollmächtigt hat. Doch der Ursprungsmakler hat Rechte.
Ursprungsmakler hat einen Auskunftsanspruch
Der Ursprungsmakler hat einen Auskunftsanspruch gegen den Versicherer bzw. Kunden bezüglich des Maklerwechsels und der Nennung des neuen Maklers. Dieser Anspruch ergibt sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Voraussetzung:
- Der Ursprungsmakler ist im Ungewissen über Bestehen oder Umfang seines Rechts auf Courtage gegen den Versicherer bzw. evtl. auf Schadenersatz gegen den Kunden.
- Der Ursprungsmakler kann sich die erforderliche Information auf zumutbare Weise nicht selbst beschaffen.Deshalb hat der Makler einen Auskunftsanspruch
- Der Versicherer bzw. Kunde kann die Auskunft zur Beseitigung der Ungewissheit (Maklerwechsel) leicht geben.
- Dem Ursprungsmakler steht kein vorrangiger Auskunftsanspruch gegen einen anderen Beteiligten zu.
Schuldner des Auskunftsanspruchs ist der Schuldner des Hauptanspruchs. Das ist derjenige, gegen den der Leistungsanspruch geltend gemacht werden kann. Bei der Courtage ist es der Versicherer und bezüglich eines eventuellen Schadenersatzes für entgangene Courtage der Kunde.
Ursprungsmakler hat einen Vorlageanspruch
Der Ursprungsmakler hat einen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Voraussetzung dafür ist nämlich:
- Der Ursprungsmakler ist auf die Vorlage der Belege angewiesen.
- Dem Versicherer bzw. Kunden kann die zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden.
Wichtig | Der Versicherer oder Kunde ist aber nicht verpflichtet, dem Ursprungsmakler eine Kopie des neuen Maklerauftrags/der neuen Maklervollmacht oder eine Abschrift des Kundenwunsches nach Maklerwechsel zu übersenden. Beide müssen diese Unterlagen lediglich zur Einsicht zur Verfügung stellen. Vom neuen Makler kann der Ursprungsmakler die Unterlagen nicht herausverlangen, weil ihm vorrangig ein Vorlageanspruch gegenüber dem Versicherer und dem Kunden zusteht.
Auskunfts- und Vorlageanspruch besteht auch bei Kündigung
Der Anspruch des Ursprungsmaklers auf Auskunft und Vorlage geht auch nicht unter, wenn der Kunde im Zuge des Maklerwechsels den Maklervertrag nun doch kündigt oder der Versicherer die Courtage-Zusage widerruft. Denn auch in diesem Fall kann der Ursprungsmakler Auskunft und Vorlage der relevanten Unterlagen verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse gegenüber dem Versicherer oder Kunden hat.
Es gibt kein datenschutzrechtliches Hindernis
Versicherer oder Kunden können sich nicht darauf berufen, dass der Datenschutz und insbesondere die DSGVO es verböten, Daten des neuen Maklers oder eine Kopie des neuen Maklerauftrags/der neuen Maklervollmacht an den Ursprungsmakler durch Vorlage oder Übermittlung offenzulegen.
Das Argument, es handle sich schließlich um Daten, die in Bezug auf Makler ebenfalls dem Datenschutz unterlägen, greift jedenfalls nicht.
Praxistipps |
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- Die DSGVO dient dem Schutz natürlicher Personen; demgemäß sind personenbezogene Daten geschützt. Das sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 1 und Art. 4 Nr. 1 DSGVO).DSGVO schützt natürliche Personen
- Wichtig | Das bedeutet: Maklergesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person wie der GmbH oder AG werden von der DSGVO nicht erfasst.DSGVO schützt keine juristischen Personen ...
- Auch in Bezug auf die Offenlegung durch Vorlage oder Übermittlung von Daten eines Einzelmaklers kann sich der Versicherer (bzw. der Kunde) nicht hinter der DSGVO verstecken:... und im konkreten Fall auch keine Einzelmakler
- Denn der Ursprungsmakler hat wegen der vom Versicherer zu zahlender Courtage bzw. wegen eines vom Kunden ggf. zu zahlenden Schadenersatzes ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten des neuen Maklers. Der neue Makler hat kein schutzwürdiges Interesse, das dem Ausschluss der Offenlegung seiner Daten durch Vorlage bzw. Übermittlung entgegenstünde (vgl. Art. 6 Abs. 1 f) in Verbindung mit Art. 4 Nr. 2 und Nr. 10 DSGVO).
- Und selbst, wenn man bei der gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis käme, dass die Interessen vom Ursprungsmakler und neuem Makler zumindest gleichwertig wären, dürfte gegenüber dem Ursprungsmakler eine Offenlegung der Daten durch Vorlage bzw. Übermittlung stattfinden. Argument: Bei Gleichwertigkeit der Interessen wäre die Beweisführung für eine höhere Gewichtung des geltend gemachten Interesses nicht möglich (vgl. Gola, DSGVO, Kommentar, München 2017, Art. 6, Rz. 52).
- Beitrag „Darf der Kunde nach Maklerwechsel Unterlagen sowie die Löschung seiner Daten verlangen?“, VVP 11/2021, Seite 9 → Abruf-Nr. 47718394
AUSGABE: VVP 10/2024, S. 3 · ID: 49879539