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WettbewerbsverbotBGH: Rückwirkender Wegfall der Karenzentschädigung ist rechtens
| Eine Vereinbarung, wonach ein ausgeschiedener GmbH-Geschäftsführer die Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (sog. Karenzentschädigung) zurückzahlen muss, wenn er gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt, ist zulässig, so der BGH. |
Hintergrund | Nach der Rechtsprechung des BGH muss dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Im Urteilsfall unterlag der Geschäftsführer einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Zahlung von monatlich 50 Prozent der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vor. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sollte zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc führen; bereits gezahlte Teile der Karenzentschädigung sollten an die Gesellschaft zurückzuzahlen sein. Nach seiner Abberufung forderte der Geschäftsführer die Karenzentschädigung ein, obwohl er für ein konkurrierendes Unternehmen tätig wurde. Die GmbH berief sich auf den rückwirkenden Wegfall der Karenzentschädigung. Zu Recht, wie der BGH meint. Der rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung belastet den Geschäftsführer nicht unbillig (BGH, Urteil vom 23.04.2024, Az. II ZR 99/22, Abruf-Nr. 242258).
AUSGABE: VVP 10/2024, S. 1 · ID: 50124002