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KapitalanlagenBMF ändert Rechtsauffassung: „Fremdwährungskonto-Inhaber“ sollten Steuererklärungen prüfen

Abo-Inhalt17.09.20241863 Min. Lesedauer

| Eine Kapitalanlage in fremder Währung zu tätigen, kann wirtschaftlich sinnvoll sein, etwa um sich gegen eine Abwertung des Euro abzusichern. Bislang liefen solche Fremdwährungskonten „unter dem Radar“ des Finanzamts. Das ändert sich durch eine neue Rechtsauffassung des BMF. Was Inhaber eines verzinslich geführten Fremdwährungskontos deshalb nun veranlassen müssen, zeigt VVP. |

So lief die Besteuerung von Währungsgewinnen bislang ab

Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen als Kapitalertrag der pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent; den Steuerabzug nimmt die Bank vor. So weit, so klar. Anders sieht es aber bei Gewinnen aus, die durch die Währungsumrechnung realisiert werden. Sie unterliegen zwar nur nach Maßgabe des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, dann aber zum individuellen Grenzsteuersatz von bis zu 45 Prozent.

Wichtig | Liegt zwischen der in fremder Währung getätigten Investition und der Rückumrechnung in Euro mehr als ein Jahr, ist der Währungsgewinn steuerfrei. Der Haken an den Währungsgewinnen: Weil die Bank für die steuerpflichtigen Währungsgewinne keinen Steuerabzug vornimmt, müssen Anleger diese eigenhändig und proaktiv in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren.

Praxistipp | Erzielen Anleger innerhalb eines Jahres einen Währungsverlust, können sie den mit positiven Einkünften i. S. v. § 23 EStG verrechnen. Doch Vorsicht: Ist die Jahresfrist verstrichen, lässt sich der Verlust nicht steuerwirksam nutzen.

Das ist die neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung

An dieser Besteuerung von Währungsgewinnen will die Finanzverwaltung – rückwirkend ab 2009 – nicht mehr festhalten; zumindest dann nicht, wenn es sich um Währungsgewinne oder -verluste im Zusammenhang mit verzinslichen Kapitalforderungen und Fremdwährungskonten handelt. Das hat das BMF bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2022 (Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Abruf-Nr. 232896, Rz. 131) zum Ausdruck gebracht.

Demnach unterstellt das BMF nunmehr, dass es bei jeder Einzahlung oder Gutschrift auf einem Fremdwährungskonto zu einer Anschaffung kommt; im Falle der späteren Rückzahlung kommt es zu einem veräußerungsgleichen Vorgang. Ob dabei tatsächlich ein Währungstausch erfolgt, spielt – wie bei § 23 EStG – keine Rolle. Dadurch verschieben sich die realisierten Währungsgewinne in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 EStG).

Die Änderungen auf einen Blick

Konkret ergeben sich folgende Änderungen:

Änderungen im Überblick

Was bisher galt

Was jetzt gilt

Haltedauer ≤1 Jahr

Währungsgewinn = § 23 EStG

Währungsgewinn = § 20 EStG

Gewinn steuerpflichtig

Gewinn steuerpflichtig

Verlust ausgleichsfähig

Verlust ausgleichsfähig

Kein Steuerabzug

Kapitalertragsteuerabzug

Haltedauer > 1 Jahr

Gewinn steuerfrei

Währungsgewinn = § 20 EStG

Verlust nicht ausgleichsfähig

Gewinn steuerpflichtig

Verlust ausgleichsfähig

Kapitalertragsteuerabzug

Wichtig | Für unverzinsliche Kapitalforderungen und Fremdwährungskonten gilt die Verschärfung ebensowenig wie für Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonto in fremder Währung), Kreditkarten und digitale Zahlungsmittel.

Übergangsregelung gilt bis zum 01.01.2025

Die Änderung der Rechtsauffassung bedeutet für Banken einen erheblichen Umstellungsaufwand. Deshalb beanstandete es die Finanzverwaltung bisher nicht, wenn Banken den Steuerabzug erst für Anschaffungen ab dem 01.01.2024 vornehmen (BMF, Schreiben vom 19.05.2022, Rz. 325). Diese „Nichtbeanstandungsfrist“ hat das BMF nun bis zum 01.01.2025 verlängert (BMF, Schreiben vom 11.07.2023, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, Abruf-Nr. 236339, Rz. 325). Spätestens ab 2025 müssen aber alle Banken bei Währungsgewinnen einen Steuerabzug vornehmen und diese Gewinne auch in der Jahressteuerbescheinigung aufführen, wenn es sich um verzinsliche Kapitalforderungen und Fremdwährungskonten handelt.

Steuerrisiko für vergangene Jahre prüfen

Durch den Steuerabzug und den Ausweis der Erträge in der Jahressteuerbescheinigung erfährt auch das Finanzamt von den in fremder Währung geführten verzinslichen Konten. Ergo: Haben Inhaber eines verzinslich geführten Fremdwährungskontos in der Vergangenheit keine Währungsgewinne deklariert, bescheinigt ihre Bank aber ab 2025 entsprechende Vorgänge – und der Fall liegt zur Prüfung auf dem Tisch des Finanzbeamten. Bemerkt dieser, dass der Konto-Inhaber auch in den Vorjahren entsprechende Erträge realisiert, aber pflichtwidrig – nämlich entgegen § 32d Abs. 3 EStG – verschwiegen hat, sind Rückfragen programmiert.

Praxistipp | Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb sollten Konto-Inhaber bereits abgegebene Steuererklärungen prüfen. Bei Fehlern nehmen sie eine Berichtigung nach § 153 AO vor bzw. geben eine möglicherweise strafbefreiende Selbstanzeige ab.

AUSGABE: VVP 10/2024, S. 23 · ID: 50142939

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