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AbschreibungSofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter – brutto oder netto?

Abo-Inhalt27.06.20231323 Min. Lesedauer

| Versicherungsvermittler können die Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Wertgrenze je Wirtschaftsgut von 800 Euro eingehalten wird. Doch ist diese Grenze für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Versicherungsvermittler brutto oder netto zu verstehen? VVP beantwortet die Frage. |

Der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) stellt hinsichtlich der Wertgrenze von 800 Euro auf die Anschaffungskosten vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag nach § 9b Abs. 1 EStG ab. Zählt die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer des Lieferanten also zu den Anschaffungskosten, weil der Versicherungsvermittler aufgrund seiner umsatzsteuerfreien Umsätze gemäß § 15 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so ist hinsichtlich der Grenze von 800 Euro auf den Nettobetrag der Rechnung abzustellen (R 9b Abs. 2 EStR). Maßgebend ist folglich der reine Warenpreis ohne Steuer (Nettowert).

Beispiel

Vermittler V erwirbt 2023 einen Schreibtisch für 800 Euro zzgl. 152 Euro Umsatzsteuer. Da die Nettokosten nicht mehr als 800 Euro betragen, kann V die Anschaffungskosten von 952 Euro (inkl. der nicht abzugsfähigen Vorsteuer) sofort absetzen.

AUSGABE: VVP 7/2023, S. 1 · ID: 48765314

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