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VersicherungsrechtAktuelles aus dem Versicherungsrecht von A bis Z

Abo-Inhalt05.06.20234247 Min. Lesedauer

| Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern (VN). Hier finden Sie die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z – sortiert nach Personen- und Sachversicherung. |

Übersicht / Aktuelle Entscheidungen zur Personenversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

„Kündigung“ einer Berufsunfähigkeitsversicherung anlässlich einer Umdeckung und die Folgen

Die anlässlich einer Umdeckung erklärte „Kündigung“ einer Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Wirksamwerden vom Zustandekommen des neuen Vertrags abhängig gemacht wurde, kann als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags anzusehen sein, auf das der Versicherer durch Annahme der „Kündigung“ und des neuen Antrags eingegangen ist. Dies hat zur Folge, dass sein späterer Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit auch diese Aufhebungsvereinbarung erfasst und zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsschutzes führt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2023, Az. 5 U 36/22, Abruf-Nr. 234853).

Krankenversicherung

Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung bei abgesenktem Schwellenwert

§ 8b Abs. 2 MB/KK 2009 ist dahingehend zu verstehen, dass bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen von einer Beitragsanpassung zwar abgesehen werden kann, eine solche aber – im Umkehrschluss – grundsätzlich möglich ist. Damit weicht die Klausel von dem zwingenden § 203 Abs. 2 VVG ab und ist unwirksam. Trotz Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 bleiben die hiervon unabhängigen Bestimmungen in § 8b Abs. 1 betreffend die Absenkung des für Versicherungsleistungen geltenden Schwellenwerts auf fünf Prozent unberührt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2023, Az. 12 U 277/21, Abruf-Nr. 234952).

Wirksamkeit der Beitragsanpassung eines Krankenversicherers

Eine Klausel in den AGB eines Krankenversicherers, die diesem bei einer Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Versicherungsleistungen im Bereich zwischen fünf und zehn Prozent ein in das Ermessen gestelltes Anpassungsrecht einräumt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des VN dar (OLG Dresden, Urteil vom 13.03.2023, Az. 4 U 2605/22, Abruf-Nr. 235108).

Rücktritt bei unterlassener Anzeige einer zweiwöchigen Krankschreibung wegen psychischer Belastung durch Arbeit

Wird der VN bei Antragstellung danach gefragt, ob er in den letzten zehn Jahren „wegen Erkrankungen oder Störung der Psyche (z. B. depressive Stimmungen, Angstzustände, Belastungsreaktionen, Essstörungen, Erschöpfungszustände) beraten, untersucht oder behandelt“ wurde und unterlässt er daraufhin die Angabe einer ärztlichen Behandlung, aus deren Anlass aufgrund seiner Beschwerdeschilderung eine zweiwöchige Krankschreibung wegen psychischer Belastung durch Arbeit (ICD Z 56G) erfolgte, liegt darin eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit, die den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. Dass die vom Arzt gestellte Diagnose – möglicherweise – nicht zutraf oder ihr nach Meinung des die tatsächlichen Umstände kennenden VN kein „echter“ Krankheitswert zukam, ist hierfür nicht von Belang (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2022, Az. 5 U 8/22, Abruf-Nr. 235160).

Lebensversicherung

Schicksal der Bezugsberechtigung bei Kündigung des Versicherungsvertrags

Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den VN stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthält, sondern diese Frage ist durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 22.03.2023, Az. IV ZR 95/22, Abruf-Nr. 234846).

Lebensversicherung im Policen-Modell: Anforderungen an Widerspruchsbelehrung

Eine Widerspruchsbelehrung, nach der die Frist für den Widerspruch mit dem „Erhalt des Versicherungsscheins“ beginnen soll, ist fehlerhaft. Die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, da lediglich ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, sofern dem VN die Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen tatsächlich mit dem Versicherungsschein übersandt wurden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.05.2023, Az. 12 U 208/22, Abruf-Nr. 235232).

Übersicht / Aktuelle Entscheidungen zur Sachversicherung

Haftpflichtversicherung

Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen Kranken- und Haftpflichtversicherer

  • 1. Verzichtet der Haftpflichtversicherer dem Krankenversicherer gegenüber in einem Teilungsabkommen auf die Prüfung der Haftungsfrage, so erfasst das auch den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung und das Verschulden.
  • 2. Ist Voraussetzung der Inanspruchnahme nach einem Teilungsabkommen, dass objektiv die Möglichkeit einer Deckungspflicht besteht, so muss das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fallen, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (LG München I, Endurteil vom 15.09.2022, Az. 3 O 2000/22, Abruf-Nr. 234994).

Hausratversicherung

Kein Versicherungsschutz für reine Ruß- oder Qualmschäden an Einrichtungsgegenständen

Verspricht der Hausratversicherer Versicherungsschutz für Brand- und Sengschäden, so bedeutet das nicht, dass auch reine Ruß- oder Qualmschäden, d. h. nicht durch einen Brand oder durch eine Sengung hervorgerufene Beschädigungen, erfasst werden (LG Chemnitz, Urteil vom 24.08.2022, Az. 5 O 222/22, Abruf-Nr. 235273).

Indizwirkung der SV-Rechnung bei Honorarvereinbarung

Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 07.02.2023, Az. VI ZR 137/22, Abruf-Nr. 234519).

Kein Neu-für-Alt-Abzug bei Kindersitzen

Kindersitze können durch die bei einem Unfall einwirkenden Kräfte Schaden nehmen, der durch Augenschein weder zu bestätigen noch zu verneinen ist. Daher sind sie im Regelfall zu erneuern. Dabei darf kein Neu-für-Alt-Abzug vorgenommen werden. Denn anderenfalls müsste der Geschädigte ja gebrauchte Kindersitze erwerben, von denen er aber ebenfalls nicht beurteilen kann, dass sie unbeschädigt sind (LG Amberg, Urteil vom 17.04.2023, Az. 14 O 491/22, Abruf-Nr. 234882, eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Schwandorf).

Ausfallschaden: 113 Tage Mietwagen wegen Ersatzteilrückstands

Ereignet sich der Unfall vor einem langen Wochenende (hier: Himmelfahrt), ist es kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, wenn der Geschädigte den Schadengutachter erst am Montag beauftragt. Ein Ersatzteilrückstand geht auch dann zulasten des Schädigers, wenn sich daraus ein Ausfallzeitraum von insgesamt 113 Tagen ergibt (LG Schweinfurt, Urteil vom 20.03.2023, Az. 23 O 846/22, Abruf-Nr. 234883, eingesandt von Rechtsanwalt Klaus Schauer, Schweinfurt).

Restwertangebot aus Polen muss nicht akzeptiert werden

Ein vom Versicherer präsentiertes – den im Gutachten ermittelten Restwert übersteigendes – Angebot aus Polen muss der Geschädigte nicht akzeptieren (AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 29.03.2023, Az. 61 C 183/22, Abruf-Nr. 235262, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Klein, Rösrath).

Rechtsschutzversicherung

Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers wegen Prospekthaftung: Anwendungsfall Schadenersatz-Rechtsschutz

Bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG handelt es sich dann um einen Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach § 2a (der hier vereinbarten) ARB, wenn die Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung beruht (BGH, Urteil vom 15.02.2023, Az. IV ZR 312/21, Abruf-Nr. 234405).

Weiterführender Hinweis
  • Wer nach diesem ersten Überblick tiefer einsteigen möchte, findet alle Urteile im Volltext auf vvp.iww.de. Geben Sie dazu in den Suchschlitz (oben rechts auf der Website) die genannte sechsstellige Abruf-Nr. ein.

AUSGABE: VVP 7/2023, S. 23 · ID: 49306773

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