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PensionszusageParallelität von Altersversorgung und Geschäftsführer-Gehalt

Abo-Inhalt27.06.20236544 Min. Lesedauer

| Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt keine gesellschaftliche Veranlassung und damit kein verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet. Das hat der BFH bei einem GmbH-Gesellschafter entschieden, der wegen eines Notfalls nochmals als Geschäftsführer einspringen musste. |

Im konkreten Fall wurde die Anstellung des Geschäftsführers durch Kündigung beendet. Da seine Nachfolgerin in Konflikte mit Auftraggebern geriet, wurde er ein halbes Jahr später wieder zum Geschäftsführer bestellt. Sein Monatsgehalt wurde von bisher brutto 8.000 Euro auf 1.000 Euro gesenkt. Die Versorgungszahlungen von 2.300 Euro monatlich blieben unberührt. Das Finanzamt berücksichtigte die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gezahlten Versorgungsleistungen als vGA. Der Geschäftsführer klagte – mit Erfolg. Das FG München in der Vorinstanz hat der Klage stattgegeben: Die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Versorgung halte einem Fremdvergleich stand. Die Neueinstellung des Geschäftsführers sei allein im Interesse der GmbH erfolgt. Die Versorgung und das Gehalt im Streitjahr machten nur 26 Prozent der Gesamtbezüge des letzten Kalenderjahrs aus, in dem der Geschäftsführer seine Tätigkeit ganzjährig ausgeübt habe. Folge: Keine vGA bei gekürzten Altersbezügen. Diese Auffassung hat nun der BFH bestätigt. Die Zahlung der Altersrente neben dem Gehalt halte den Anforderungen sowohl des formellen als auch des materiellen Fremdvergleichs stand (BFH, Urteil vom 15.03.2023, Az. I R 41/19, Abruf-Nr. 235698).

AUSGABE: VVP 7/2023, S. 2 · ID: 49540917

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