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MaklerrechtVersicherungsvertrag für Kunden mit Zusatz „i. V.“ abschließen?
| Ein VVP-Leser fragt: Wie sieht es aus, wenn ich als Makler für einen Kunden einen Vertrag abschließe, umdecke oder korrespondiere? Dann handle ich ja „in Vollmacht“ für den Kunden. Muss ich das Kürzel „i. V.“ verwenden? |
Antwort | In der Regel werden Sie und Ihr Kunde einen Maklervertrag schließen. Darüber hinaus werden Sie sich vom Kunden eine schriftliche Vollmacht erteilen lassen. In der Vollmachtsurkunde sollte u. a. geregelt sein, dass der Kunde Sie bevollmächtigt, in seinem Namen Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern und zu kündigen. Diese Vollmacht werden Sie dem Versicherer vorlegen, damit dieser zur Kenntnis bekommt, wie weit Ihre Vertretungsmacht für Ihren Kunden reicht. Haben Sie eine solche Regelung in die Vollmacht aufgenommen, ergibt sich daraus, dass Sie einen Versicherungsvertrag im Namen des Kunden abschließen dürfen, also mit Wirkung für und gegen den Kunden. Ein besonderer Zusatz bei Ihrer Unterschrift und dem Firmenstempel unter den Antrag ist dann rechtlich gesehen nicht mehr erforderlich. Gleichwohl ist es zweckmäßig, dass Sie den Zusatz „i. V.“ vor Ihre Unterschrift und den Firmenstempel anführen. Denn aus dem Antrag geht als Versicherungsnehmer der Maklerkunde hervor, der den Antrag jedoch nicht selbst unterschreibt. Um Missverständnissen auf Seiten des Versicherers vorzubeugen, verdeutlicht der Zusatz „i. V.“ Ihre Rechtsstellung.
AUSGABE: VVP 7/2023, S. 1 · ID: 49330790