FeedbackAbschluss-Umfrage

Basis-RenteMit der Rürup-Rente Steuervorteile sichern und mit Einmalzahlung optimal gestalten

Top-BeitragAbo-Inhalt27.06.20233074 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Wird eine Rürup-Rente vermittelt, ist dem Versicherungsnehmer (VN) natürlich die finanzielle Absicherung im Alter wichtig. Aber auch steuerliche Aspekte spielen eine große Rolle. Denn seit dem 01.01.2023 lässt sich regelmäßig die vollständige Versicherungsprämie als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Das reduziert die Belastung des VN teils erheblich, sodass der Spareffekt auch eine wesentliche Motivation für den Vertragsabschluss darstellt. VVP klärt daher auf, wie der Steuerabzug funktioniert und wie gestaltend eingegriffen werden kann. |

Von der Finanzverwaltung anerkannte Rürup-Verträge

Damit die Beiträge zugunsten einer Rürup-Rente von der Einkommensteuer abgesetzt werden können, müssen diese zunächst die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG erfüllen. Das bedeutet, dass der Vertrag nur

  • die Zahlung einer monatlichen,
  • auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen,
  • lebenslangen Leibrente,
  • nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs

vorsehen darf.

Zudem dürfen die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

  • nicht vererblich,
  • nicht übertragbar,
  • nicht beleihbar,
  • nicht veräußerbar und
  • nicht kapitalisierbar

sein.

Schädlich ist es also, wenn der Vertrag auch die Möglichkeit eines Kapitalwahlrechts, ein Anspruchs- bzw. Optionsrecht auf (Teil-)Auszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls oder die Zahlung eines Sterbegelds enthält. Zudem muss der Vertrag nach § 5a AltZertG zertifiziert sein. Und der VN muss gemäß § 10 Abs. 2a EStG in die Datenübermittlung gegenüber der Finanzverwaltung zugestimmt haben. Der Versicherer wird in diesem Fall die geleisteten Prämien direkt dem Finanzamt mitteilen. Wichtige Anwendungs- und Zweifelsfragen zu den Anforderungen hat das BMF in seinem Schreiben vom 24.05.2017 (Az. IV C 3 – S 2221/16/10001: 004, Abruf-Nr. 194291) geklärt.

Wichtig | Bei der Auszahlung können bis zu zwölf Monatsleistungen der Versicherung in einer Auszahlung zusammengefasst oder eine Kleinbetragsrente i. S. v. § 93 Abs. 3 S. 2 EStG mit einer Einmalzahlung abgefunden werden, ohne dass dieses für den Vertrag schädlich ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG).

Unschädlich ist es für einen Rürup-Rentenvertrag, wenn der Vertrag ergänzend die Absicherung

  • der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente),
  • der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder
  • von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente)

vorsieht.

Hinterbliebene sind der Ehegatte des VN und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf Kinderfreibetrag nach § 32 EStG hat. Der Anspruch auf die Waisenrente darf jedoch längstens für den Zeitraum bestehen, in dem das rentenberechtigte Kind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt.

Wichtig | Diese zusätzlichen Vertragsbestandteile sind jedoch nur unschädlich, wenn mehr als 50 Prozent der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des VN entfallen. Der inkludierte Beitragsanteil für die zusätzliche Absicherung (z. B. Berufsunfähigkeit) darf deshalb maximal 49,99 Prozent betragen.

Wahl zwischen verschiedenen Vertragsmodellen

Erfüllt der Vertrag die obigen Anforderungen, handelt es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG steuerlich begünstigten Vertrag, der zum Sonderausgabenabzug berechtigt. Völlig unerheblich ist dabei die Vertragsform. Klassischerweise gibt es nämlich eine Vielzahl von Möglichkeiten:

Vertragsmodelle Rürup-Rente

Klassische Rürup-Rente

Monatliche Einzahlungen, die nach Abzug von Kosten dem Vertrag gutgeschrieben werden. Der Versicherer legt die Gelder für den VN in überwiegend festverzinsliche Anlagen an (maximal 35 Prozent Aktienanteil) und gewährt u. a. Garantiezinsen.

Fondsgebundene Rürup-Rente

Wie die klassische Rürup-Rente, allerdings werden die Einzahlungen in auswählbare Investmentfonds angelegt.

Rürup-Rente ETF

Hier erfolgt die Anlage der Einzahlungen in einen ETF. Vorteil: Kostengünstiger als ein Investmentfonds.

Rürup-Rente Indexpolice

In diesem Fall enthält der Vertrag neben einer festen Verzinsung auch eine Option auf einen Aktienindex. Damit wird die Vertragsentwicklung auch von der positiven bzw. negativen Wertentwicklung des Index beeinflusst.

Rürup-Renten Hybridprodukte

Bei dieser Variante wird die klassische Rürup-Rente (festverzinsliche Anlagen) durch Fondsanlagen ergänzt.

Rürup-Sofortrente

Anstelle von monatlichen Einzahlungen wird eine Einmalzahlung geleistet. Die Rentenzahlung beginnt meist direkt im Anschluss oder es wird eine Aufschubzeit von wenigen Jahren vereinbart.

So funktioniert der Sonderausgabenabzug

Da der VN nach § 10 Abs. 2a EStG dem Versicherer seine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt hat, übermittelt der Versicherer sowohl die Vertragsdaten als auch die geleisteten Beiträge des jeweiligen Jahrs elektronisch ans Finanzamt. Dieses prüft, in welchem Umfang die Beiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Die Abzugshöhe bestimmt nämlich § 10 Abs. 3 EStG. Grundsätzlich würde sich der Abzug im Jahr 2023 auf 96 Prozent des gezahlten Beitrags belaufen. Infolge einer Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2022 lassen sich jedoch ab 2023 bereits 100 Prozent absetzen, was einen Vertragsschluss im Jahr 2023 attraktiver als bisher macht.

Höchstbetrag kennen und zutreffend ermitteln

Allerdings ist für die Beiträge nach § 10 Abs. 3 S. 1 EStG ein jährlicher Höchstbetrag zu berücksichtigen, der sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung orientiert. Damit liegt der Höchstbetrag im Jahr 2023 bei 26.528 Euro jährlich (24,7 Prozent x 107.400 Euro). Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist er doppelt so hoch, beträgt also 53.056 Euro. Einzahlungen oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags bleiben ohne steuerliche Entlastung.

Wichtig | Der Höchstbetrag reduziert sich bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung eine lebenslängliche Versorgung zusteht (z. B. Beamte) um den Betrag, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Bei einem Beamten mit einem Bruttogehalt von 50.000 Euro reduziert sich der Höchstbetrag deshalb um 9.300 Euro (18,6 Prozent x 50.000 Euro).

In den Höchstbetrag fließen jedoch nicht nur die Beiträge zugunsten eines Rürup-Vertrags ein. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sind zu berücksichtigen. Leistet der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse, fließen auch diese in den Höchstbetrag ein. Die konkrete Auswirkung zeigt folgendes Beispiel:

Beispiel

Die alleinstehende Arbeitnehmerin A (Bruttoarbeitslohn 50.000 Euro) möchte im Jahr 2023 eine Rürup-Rente abschließen. Sie fragt sich, auf welche Höhe sich die maximalen jährlichen Einzahlungen belaufen dürfen, damit sie den Höchstbetrag vollständig ausschöpft.

Lösung: A sollte maximal jährlich 17.228 Euro in den Vertrag einzahlen. Höhere Einzahlungen führen zu keiner steuerlichen Entlastung.

Zum Vergleich: Ein im Jahr 2023 von A abgeschlossener privater Rentenvertrag, der die Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Rürup-Rente nicht erfüllt, würde komplett ohne steuerliche Entlastung verbleiben. Denn diese Versicherungsprämien lassen sich nicht als Sonderausgaben absetzen.

Der konkrete Steuervorteil

Wurde eine Einzahlung in einen begünstigen Rürup-Vertrag getätigt, wird diese ab dem Jahr 2023 bis zum Höchstbetrag bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich in dieser Höhe das zu versteuernde Einkommen reduziert und die Steuerbelastung sinkt. Wie hoch die steuerliche Entlastung ausfällt, hängt immer davon ab, auf welche Höhe sich das zu versteuernde Einkommen regulär belaufen würde. Die Ersparnis fällt aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes deshalb bei einem höheren Einkommen höher aus als bei einem geringeren Einkommen.

Gestaltungsmöglichkeiten durch Einmalzahlung

Der Steuerspareffekt einer Einzahlung in einen Rürup-Vertrag bedeutet eine Ersparnis in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes. Das können sich VN durch eine Einmalzahlung zunutze machen. Denn es gibt oft einmalige Ereignisse, die zu einem starken Progressionssprung in der Einkommensteuer führen, z. B. Betriebsaufgabe, Abfindung oder steuerpflichtige Veräußerung einer Immobilie. Wird in dem betreffenden Jahr eine Einmalzahlung geleistet, wirkt sich diese mehr aus als ratierliche Zahlungen über längeren Zeitraum.

Beispiel

Das zu versteuernde Einkommen des ledigen Gewerbetreibenden G beträgt regulär 25.000 Euro. Im Jahr 2023 hat er eine Immobilie mit einem steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 100.000 Euro veräußert. V möchte eine Rürup-Rente abschließen. Er überlegt, was sinnvoller ist. Eine einmalige Beitragszahlung in Höhe von 25.000 Euro oder fünf Jahre jeweils 5.000 Euro.

Lösung (auf Basis des Einkommensteuertarifs für 2023): Leistet G fünf Jahre lang 5.000 Euro, dann spart er im Jahr 2023 Steuern von 2.350 Euro und in den Jahren 2024 bis 2027 jährlich 1.324 Euro. In der Summe 7.646 Euro. Entscheidet er sich für die (insgesamt gleich hohe) Einmalzahlung und überschreitet er damit nicht die abzugsfähigen Höchstbeträge, spart er im Jahr 2023 etwa 11.749 Euro. Ein Vorteil von 4.103 Euro, weshalb sich G für die Einmalzahlung entscheiden sollte.

In besonderen Fällen bezahlt sich die Einmalzahlung in den Rürup-Vertrag in voller Höhe durch steuerliche Entlastungen. Und zwar immer dann, wenn die Sonderzahlung in einem Jahr geleistet wird, in dem zugleich Einkünfte vorliegen, die nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt mit der Fünftel-Regelung besteuert werden (z. B. Abfindung oder Ausgleichsanspruch) und durch die Einmalzahlung erreicht wird, dass das regulär nach § 32a EStG zu versteuernde Einkommen auf einen Betrag von nahezu null Euro sinkt.

Beispiel

V ist alleinstehend und zum 01.02.2023 entlassen worden. Er hat eine Abfindung von 100.000 Euro erhalten (§ 34 Abs. 1 EStG – Fünftel-Regelung). Sein reguläres zu versteuerndes Einkommen für 2023 beträgt 20.000 Euro. V leistet

  • Variante a) 0 Euro
  • Variante b) 10.000 Euro
  • Variante c) 20.000 Euro Einmalzahlung in einen Rürup-Vertrag.

Lösung Variante a: Ohne eine Einzahlung in einen Rürup-Vertrag werden 20.000 Euro nach § 32a EStG und 100.000 Euro nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftel-Regelung versteuert. Die Steuerbelastung beläuft sich auf 31.316 Euro.

Lösung b: Die Sonderzahlung mindert das reguläre zu versteuernde Einkommen im Jahr 2023 um 10.000 Euro auf 10.000 Euro. Dadurch sinkt die Einkommensteuer auf 23.500 Euro. Eine Ersparnis von 7.816 Euro. Damit kostet die Einmalzahlung für die zusätzliche spätere Rente nur noch 2.184 Euro!

Lösung c: Die Sonderzahlung reduziert das reguläre zu versteuernde Einkommen im Jahr 2023 um 20.000 Euro auf 0 Euro. Dadurch sinkt die Einkommensteuer auf 9.780 Euro. Eine Ersparnis von 21.536 Euro. Damit kostet die Sonderzahlung für die zusätzliche spätere Rente unterm Strich nichts. Das Finanzamt zahlt sogar noch 1.536 Euro aus.

Die Besteuerung der Rürup-Rente in der Auszahlungsphase

Da Einzahlungen in die Rürup-Rente durch den Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt sind, unterliegen die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase der Besteuerung. Es handelt sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG.

Die Höhe der Besteuerung hängt deshalb von den übrigen Einkünften des Rentenbeziehers wie auch von dem Jahr ab, ab dem die Rente aus dem Rürup-Vertrag erstmals gezahlt wird. Beginnen die Rentenzahlungen 2023, werden 83 Prozent der Rente der Besteuerung unterworfen. Bei einem Beginn der Rentenzahlungen im Jahr 2024 sind es bereits 84 Prozent und im Jahr 2025 85 Prozent. Der der Besteuerung unterliegende Anteil steigt also mit jedem späteren Jahr des Rentenbeginns um ein Prozent. Beginnen die Rentenzahlungen also ab dem Jahr 2040, muss die Rente voll versteuert werden.

Beispiel

V ist alleinstehend und erhält ab dem 02.01.2023 aus seinem Rürup-Rentenvertrag monatlich 500 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen ohne diese Einkünfte beläuft sich auf 20.000 Euro.

Lösung: V fließen jährlich 6.000 Euro zu. Davon unterliegen 83 Prozent, also 4.980 Euro, der Besteuerung. Abzuziehen ist noch eine Pauschale von 102 Euro für Werbungskosten, falls diese noch nicht bei anderen Renten von V berücksichtigt wurde. Damit erhöht sich das zu versteuernde Einkommen von V im Jahr 2023 von 20.000 Euro auf 24.878 Euro (+ 4.980 Euro abzgl. 102 Euro). Die auf diese zusätzlichen 4.878 Euro entfallende Steuer beträgt 1.290 Euro.

Wichtig | Auch im Jahr 2024 ff. werden von den jährlichen Rentenleistungen von 6.000 Euro nur 4.980 Euro (83 Prozent) der Besteuerung unterworfen. Ungünstig kann die Rürup-Rente folglich dann sein, wenn die Einzahlung aufgrund eines geringen Einkommens zu nahezu keiner Steuerentlastung geführt hat, die Auszahlung aufgrund dann vorliegender hoher Einkünfte (z. B. hohe Pension, Mieteinkünfte) zu einer hohen Steuerbelastung führt.

AUSGABE: VVP 7/2023, S. 18 · ID: 49207260

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte