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Gesetzliche UnfallversicherungSturz bei Segway-Parcours auf Teambuilding-Maßnahme

Abo-Inhalt22.09.2022831 Min. Lesedauer

| Nimmt ein Arbeitnehmer innerhalb einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten zweitägigen Dienstveranstaltung an einem Segway-Parcours als sog. Teambuilding-Maßnahme teil und verunfallt dabei, kann dies ein Arbeitsunfall sein. Und zwar dann, wenn die Durchführung des Parcours als Team-Building-Maßnahme integraler Bestandteil des fachlichen Programmpunkts der Tagung ist und unmittelbar betrieblichen Interessen bzw. der Zielsetzung des Unternehmens dient, so das LSG Bayern. |

Im Rahmen eines Impulsvortrags auf der zweitägigen Tagung gab es einen Segway-Parcours. Dabei stürzte eine Arbeitnehmerin. Bei dem Ereignis handelt es sich um einen Arbeitsunfall i. S. v. § 8 SGB VII. Die Teilnahme am Parcours stand in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit (LSG Bayern, Urteil vom 20.01.2022, Az. L 17 U 65/20, Abruf-Nr. 231358).

Weiterführender Hinweis
  • Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 43957341

AUSGABE: VVP 7/2023, S. 2 · ID: 48595821

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