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Grundbuch„MoPeG-Zeitalter“: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sind seit 2024 grundbuchfähig

Abo-Inhalt02.12.20243951 Min. Lesedauer

| Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (nicht eingetragene Vereine), deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (= Idealvereine), sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) uneingeschränkt grundbuchfähig. Diese Auffassung vertritt das OLG Frankfurt am Main. |

Das OLG widersprach damit dem Grundbuchamt. Das hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 nichts daran geändert habe, dass sich auch der nicht eingetragene Verein zuerst ins Vereinsregister eintragen lassen müsse, um über Grundstücke verfügen zu können. Für den nicht eingetragenen Verein gelte § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung. Danach müssten alle Mitglieder im Grundbuch eingetragen werden. Anders das OLG: Auch nicht eingetragene Idealvereine sind mit dem Inkrafttreten des MoPeG uneingeschränkt grundbuchfähig. Das folge aus § 54 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach auf diese Vereine die Vorschriften der §§ 24-53 BGB anzuwenden sind. Mit der Änderung des § 54 BGB gilt für nicht eingetragene Vereine nicht mehr GbR-, sondern Vereinsrecht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2024, Az. 20 W 186/24, Abruf-Nr. 245030).

Wichtig | Das OLG hat offengelassen, wie nachzuweisen ist, wer als gesetzlicher Vertreter des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gilt.

AUSGABE: VB 12/2024, S. 1 · ID: 50250316

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