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VBVereinsBrief

RechnungslegungDie E-Rechnung im Verein: FAQ der Finanzverwaltung geht auf Besonderheiten ein

Top-BeitragAbo-Inhalt02.12.20243980 Min. Lesedauer

| Ab dem 01.01.2025 gilt die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können. Das BMF hat eine FAQ-Seite „Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung“ erstellt, deren Inhalte aber teils vom offiziellen BMF-Anwendungsschreiben abweichen. VB macht Sie mit den vereinsrelevanten Äußerungen vertraut. |

Fallen Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E Rechnung?

Vereine können sowohl eine nichtunternehmerische als auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Ist der Verein unternehmerisch tätig, sind die allgemeinen Regelungen für die verpflichtende E Rechnung anzuwenden. Das bedeutet: Der Verein muss E-Rechnungen empfangen können und selbst E-Rechnungen ausstellen, sofern keine Ausnahmeregelung greift.

Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst E-Rechnungen ausstellen. Zwar besteht auch für Umsätze an juristische Person, die kein Unternehmer ist (also z. B. an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein), eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung. Diese kann aber auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.

Keine E-Rechnungspflicht bei Kleinunternehmern?

Im Schreiben vom 15.10.2024 vertritt das BFM die Auffassung, dass auch Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG E-Rechnungen ausstellen müssen. Lt. FAQ dagegen müssen für Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden, keine E-Rechnung ausgestellt werden.

Wichtig | Für Vereine ist das wichtig, weil die nicht steuerbefreiten Umsätze oft unter die Kleinunternehmerregelung fallen. In der Praxis wird das vermutlich keine Rolle spielen, weil die Folge einer falsch ausgestellten Rechnung nur der Ausschluss des Vorsteuerabzugs ist.

Müssen E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?

Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Ergo muss auch für Barverkäufe eine E-Rechnung ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt. In der Regel ist hier aber eine unmittelbare elektronische Übermittlung der Rechnung nicht praktikabel. Das BMF schlägt deshalb folgendes Verfahren vor: Der Verkäufer stellt vor Ort zunächst eine sonstige Rechnung aus (z. B. in Form eines Kassenbelegs), die nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt wird. Dazu muss der Verkäufer die E-Mail-Adresse des Rechnungsempfängers erfragen und später eine E-Rechnung per E-Mail versenden.

Weiterführende Hinweise
  • FAQ-Seite: www.iww.de/s12035
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 → Abruf-Nr. 244405

AUSGABE: VB 12/2024, S. 4 · ID: 50252180

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