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VBVereinsBrief

GemeinnützigkeitDie Mittelverwendungsrechnung im Verein (Teil 3): Das kleine Einmaleins der Erstellung

Top-BeitragAbo-Inhalt02.12.20243855 Min. Lesedauer

| Der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung kann für gemeinnützige Körperschaften eine komplexe Aufgabe sein. Gesetzliche Vorgaben gibt es nur mittelbar und auch die Finanzverwaltung bleibt bei dem Thema denkbar allgemein. Deswegen sind sowohl das grundsätzliche Verfahren einer Mittelverwendungsrechnung als auch viele Einzelfragen ungeklärt. VB zeigt in diesem dritten Teil der Beitragsserie, mit welchem Verfahren die Mittelverwendungsrechnung als zeitpunktbezogene Vermögensübersicht erstellt werden kann und welche Fallstricke Sie dabei beachten müssen. |

Die Vermögensaufstellung ist das A und O

Eine Mittelverwendungsrechnung basiert immer auf einer Vermögensaufstellung. Bei der Mittelverwendungsrechnung wird nur das tatsächlich verfügbare Vermögen berücksichtigt: Soweit also die Aktivseite der Bilanz als Grundlage für die Aufstellung verwendet wird (dazu später mehr), müssen

  • Forderungen (darunter auch gegebene Darlehen) vom Vermögen abgezogen werden und
  • aktive Rechnungsabgrenzungsposten abgezogen werden.

Der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung

Für das so ermittelte tatsächlich verfügbare Vermögen muss – per saldo – nachgewiesen werden, dass es

  • entweder bereits zeitnah verwendet wird (nutzungsgebundenes Anlagevermögen) oder
  • nicht zeitnah verwendet werden muss. Zu diesen Vermögensposten gehören
    • die Mittelvorträge aus den beiden Vorjahren,
    • die ausgewiesenen gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen,
    • das Ausstattungskapital bei Stiftungen, das Stammkapital bei Kapitalgesellschaften und die Kapitalrücklage bei der UG.

Ein Saldo, der größer ist als Null, beziffert den Verwendungsüberhang. Dies ist dann der Betrag der Mittel, die unzulässigerweise nicht zeitnah verwendet wurden. Rechnerisch kann dieser Nachweis durch eine Saldierung der genannten Posten erfolgen oder durch eine bilanzierende Gegenüberstellung.

Die Zahlenbasis für die Mittelverwendungsrechnung

Die Zahlenbasis der Mittelverwendungsrechnung bilden also

  • eine Vermögensaufstellung (bilanziell oder anderweitig), die das nutzungsgebundene Anlagevermögen getrennt von sonstigen Anlagevermögen ausweist,
  • ein Rücklagenspiegel (d. h. die laufend aktualisierte Darstellung aller gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen),
  • die Ermittlung der liquiden Überschüsse aus den beiden Vorjahren auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

So wird der Verwendungsüberhang berechnet

Die Ermittlung eines eventuellen Verwendungsüberhangs kann entweder saldierend oder bilanzierend erfolgen.

Möglichkeit 1: Ermittlung durch eine Saldierung

Die saldierende Ermittlung erfolgt schematisch so:

Tatsächlich verfügbares Vermögen

./.

Nutzungsgebundenes Anlagevermögen

./.

Ausstattungsvermögen

./.

Mittelvorträge aus den beiden Vorjahren

./.

Rücklagen, Vermögenszuführungen und Rückstellungen

=

Verwendungsüberhang (soll nicht größer als Null sein)

Möglichkeit 2: Ermittlung durch eine bilanzierende Gegenüberstellung

Werden die genannten Posten weiter aufgegliedert, ist eine bilanzierende Darstellung übersichtlicher. Sie stellt dem tatsächlich verfügbares Vermögen die nicht zeitnah zu verwendenden Mittel nach folgendem Schema gegenüber:

Tatsächlich verfügbares Vermögen

Nutzungsgebundenes Anlagevermögen

Ausstattungsvermögen

Mittelvorträge aus den beiden Vorjahren

Rücklagen, Vermögenszuführungen und Rückstellungen

Verwendungsüberhang

Die Salden beider Seiten müssen – wie bei einer Bilanz – die gleiche Summe haben. Der Verwendungsüberhang ist hier der Ausgleichsposten, der, wenn er einen positiven Betrag hat, aufzeigt, dass Mittel unzulässigerweise nicht zeitnah verwendet wurden.

Wichtig | Für eine gelungene Mittelverwendungsrechnung gilt: Weisen Sie alle nach § 62 AO nicht zeitnah zu verwendenden Mittel getrennt aus! Denn aus der Mittelverwendungsrechnung muss ersichtlich sein, ob die ausgewiesenen Beträge für Rücklagen und Vermögenszuführungen eventuell korrigiert werden müssen. Dies ist der Fall, wenn sie keine saldenmäßige Entsprechung im tatsächlich vorhandenen Vermögen haben. Berechnungsverfahren, wie sie teilweise in der Literatur zu finden sind, sollten deshalb vor Anwendung auf die Gliederung der einzelnen Posten kritisch geprüft werden.

Bedeutung der Bilanz für die Mittelverwendungsrechnung

Bei gemeinnützigen Körperschaften, die eine Bilanz erstellen, sind alle Vermögensposten, deren zeitnahe Verwendung nachzuweisen ist, auf der Aktivseite der Bilanz zu finden. Das Aktivvermögen stellt das tatsächlich verfügbare Vermögen dar. Hierzu gehören das Anlage- und Umlaufvermögen:

  • Zum Anlagevermögen gehören
    • immaterielle Vermögensgegenstände,
    • Sachanlagen,
    • Finanzanlagen und
    • Wertpapiere des Anlagevermögens.
  • Zum Umlaufvermögen gehören
    • Waren und Vorräte,
    • Wertpapiere und
    • Kassenbestand sowie Guthaben bei Kreditinstituten.

Nicht aufgenommen werden Forderungen (insbesondere auch gegebene Darlehen) und Rechnungsabgrenzungsposten.

Passive Bilanzposten müssen nicht einbezogen werden, weil es nicht auf die Herkunft des Vermögens ankommt, sondern auf die Verfügbarkeit. So bilden erhaltene Darlehen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten wie beispielsweise im Voraus gezahlte Mieten sich auf der Aktivseite der Bilanz als Vermögen ab (zum Beispiel als Bankguthaben). Daher müssen diese vom Verein nicht eigens erfasst werden.

Teils wird hier die Bilanzsumme als Ausgangszahl verwendet, die dann um die Posten korrigiert wird, die der Periodenabgrenzung dienen (Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen) oder kein verfügbares Vermögen darstellen (Forderungen). Sinnvoller wird es sein, in die Mittelverwendungsrechnung nur diejenigen aktiven Bilanzpositionen aufzunehmen, die tatsächlich verfügbares Vermögen darstellen.

Das sind die Vermögensposten bei Nichtbilanzierern

Bei nicht bilanzierenden Organisationen werden die gleichen Vermögensposten benötigt. Es spielt insoweit keine Rolle, wie die Rechnungslegung gestaltet ist, solange die Vermögensaufstellung die erforderlichen Informationen liefert.

Das sind die Posten einer Mittelverwendungsrechnung

Die Mittelverwendungsrechnung wird dann im Einzelnen folgendermaßen gegliedert:

Mittelverwendungsrechnung zum 31.12.2024

Vorhandenes Vermögen

Zuordnung nach zeitnaher Verwendung

Immaterielle

Vermögensgegenstände

Sachanlagen

Finanzanlagen

Wertpapiere des Anlagevermögens

Waren und Vorräte**

Wertpapiere des

Umlaufvermögens

Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten

Ausstattungskapital

Darlehen in steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung*

Nutzungsgebundenes Umlaufvermögen (Waren- und Materialbestände die für Satzungszwecke verwendet werden)**

Vermögenszuführungen nach § 62 Abs. 3 AO

Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen

  • a. freie Rücklagen
  • b. gebundene Rücklagen
  • c. Betriebsmittelrücklagen in ideellem Bereich und Zweckbetrieb

Rücklagen in Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Rückstellungen

Mittelvortrag 2023 (lt. getrennter Darstellung)

Mittelvortrag 2024 (lt. getrennter Darstellung)

Verwendungsüberhang

* Hinweis: Erhaltene Darlehen müssen grundsätzlich zweckgebunden verwendet werden. Eine Ausnahme sind Darlehen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Vermögensverwaltung, die ausschließlich aus deren Erträgen verzinst und getilgt werden. Diese müssen dann in der Mittelverwendungsrechnung eigens ausgewiesen werden.

** Bei Nichtbilanzierern werden Waren und Vorräte grundsätzlich als Betriebsausgaben behandelt. Es erfolgt also keine Bestandserfassung bzw. -korrektur durch Inventur. Die Posten werden dann auf beiden Seiten der Aufstellung entsprechend weggelassen. Aufwendungen für Waren und Vorräte des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs werden also im – getrennt ermittelten – Betriebsergebnis dieses Bereichs abgebildet. Eine Mittelfehlverwendung würde als Verlust zu Buche schlagen.

Posten Mittelvortrag: So wird er berechnet

Da § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO einen zweijährlichen Verwendungshorizont vorsieht, können gemeinnützige Körperschaften einen Mittelvortrag ausweisen, der aus Überschüssen der letzten beiden Jahre entsteht und noch nicht der zeitnahen Verwendung unterliegt.

Die Berechnung dieses Mittelvortrags kann natürlich auch innerhalb der obigen Aufstellung „Mittelverwendungsrechnung zum 31.12.2024“ erfolgen. Der Übersichtlichkeit halber nehmen wir ihn hier getrennt vor.

Der Mittelvortrag kann nicht aus der Bilanz oder Vermögensaufstellung abgelesen werden. Hier muss auf die saldierten liquiditätswirksamen Aufwendungen und Erträge aus GuV oder EÜR zurückgegriffen werden. Zusätzlich zu den Bilanzposten müssen also die entsprechenden Posten aus der Ertragsrechnung herangezogen werden.

Ein Mittelvortrag auf Basis der GuV kann sich beispielsweise wie folgt gestalten:

Umsatzerlöse

+

andere aktivierte Eigenleistungen

+

sonstige betriebliche Erträge

./.

Materialaufwand

./.

Personalaufwand

./.

sonstige betriebliche Aufwendungen

+

Erträge aus Beteiligungen

+

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen

+

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

+

Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen

./.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

./.

sonstige Steuern

=

Mittelvortrag liquider Überschuss

Nicht aufgenommen werden in die Berechnung die GuV-Posten

  • Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen (weil diese bereits in den erfassten Bilanzposten abgebildet sind) und
  • Abschreibungen (weil sie nicht liquiditätswirksam sind).

Wichtig | Diese Berechnung des Mittelvortrags muss für das laufende (Abschluss-)Jahr und das Vorjahr erfolgen.

Praxistipp | Die Ermittlung der Mittelvorträge auf Basis der EÜR erfolgt in gleicher Weise. Auf die Bezeichnung der Posten kommt es hier nicht an. Entscheidend ist, dass nicht liquiditätswirksame Aufwendungen und Erträge nicht berücksichtigt werden.

Posten Rücklagenspiegel: Das ist umfasst

Unverzichtbar für eine Mittelverwendungsrechnung ist ein Rücklagenspiegel; sprich eine vollständige und aktuelle Darstellung der Rücklagen und Vermögenszuführungen.

Der Rücklagenspiegel umfasst

  • gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen
    • freie Rücklagen
    • zweckgebundene Rücklagen
    • Wiederbeschaffungsrücklage
    • Betriebsmittelrücklagen in ideellem Bereich und Zweckbetrieb
  • Vermögenszuführungen nach § 62 Abs. 3 AO
  • Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
  • Sonstige Rücklagen der Vermögensverwaltung (z. B. für Gebäudeinstandhaltung)
  • Sonstige Rücklagen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. für Umbau und Erweiterung)

Posten Verwendungsüberhang: So wird er interpretiert

Der Posten „Verwendungsüberhang“ gibt in ersten Linie Auskunft darüber, ob ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vorliegt. Bei richtiger Umsetzung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung sollte der Verwendungsüberhang gleich Null sein. Daneben kann der Verwendungsüberhang aber auch sowohl positiv als auch negativ werden:

  • Alternative 1: Verwendungsüberhang ist positiv: Wenn der Verwendungsüberhang positiv ist, so liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vor.
  • Aber: Im Verhältnis zum Gesamtvermögen vergleichsweise geringe positive Beträge sind unbedenklich und führen nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Das folgt schon daraus, dass es keine verbindlichen Vorgaben für eine konsistente Mittelverwendungsrechnung gibt: Die wenigen – in der Literatur auffindbaren – Verfahren weichen teils erheblich voneinander ab, was sich im Berechnungsresultat niederschlägt.
  • Alternative 2: Verwendungsüberhang ist negativ: Regelmäßig kann es vorkommen, dass eine gemeinnützige Körperschaft mehr Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausgibt als sie nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AOmüsste. Das betrifft zum einen die noch nicht zeitnah zu verwendenden Mittelvorträge aus den letzten beiden Jahren. In der Mittelverwendungsrechnung bildet sich das dadurch ab, dass der Verwendungsüberhang negativ ist. Aber Achtung: Eine verminderte Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in den Folgejahren leitet sich dadurch nicht ab. Allerdings kann ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.
  • Ebenfalls zu einem Verwendungsüberhang kommt es, wenn das Ausstattungskapital für satzungsmäßige Zwecke verbraucht wird. Hier geht die Literatur davon aus, dass die Körperschaft diese Überverwendung aus laufenden Einnahmen im Folgejahr wieder ausgleichen darf. In der Mittelverwendungsrechnung wird das dadurch abgebildet, dass das Ausstattungskapital als eigener unveränderter Posten in der Vermögensaufstellung geführt wird.

Das sind mögliche Fehlerquellen bei der Erstellung

Im Folgenden erfahren Sie, welche typischen Fehlerquellen es bei der Erstellung von Mittelverwendungsrechnungen gibt und wie Sie diesen am besten begegnen können.

Fehlerquelle 1: Rücklagenausweis nicht korrekt erfolgt

Ein Verwendungsüberhang mit einem hohen negativen Betrag kann auch auf eine erforderliche Korrektur des Rücklagenausweises hinweisen. Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass nur tatsächlich vorhandene Mittel in eine Rücklage eingestellt werden können (AEAO, Ziffer 14 zu § 62 Abs. 2 AO).

Für die Mittelverwendungsrechnung bedeutet das, dass ein Abgleich von ausgewiesenen Rücklagen und tatsächlich vorhandenen nicht zeitnah verwendeten Mitteln erfolgen muss. Ein Fehler kann hier darin liegen, dass die Bemessungsgrundlagen ohne Rücksicht auf die tatsächlichen vorhandenen Mittel voll ausgeschöpft wurden. Hier liefert die Mittelverwendungsrechnung dann ein Korrektiv.

Fehlerquelle 2: Wertänderungen durch Abschreibungen

Eine zweite mögliche Abweichung entsteht durch die Abschreibungen auf das Anlagevermögen. Es verringert sich so der ausgewiesene Vermögensbestand. Nicht geklärt ist, ob dann Rücklagen in entsprechender Höhe aufgelöst werden müssen. Das betrifft nur freie Rücklagen und Vermögenszuführungen, weil für die anderen Rücklagen die für geplante Vorhaben erforderlichen Beträge die Bemessungsgrundlage sind und grundsätzlich alle verfügbaren Mittel in diese Rücklagen eingestellt werden dürfen.

Die Lösung für Wertänderungen des Sachanlagevermögen in Vermögensverwaltung und steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben durch Abschreibungen wird sein, diese bei den freien Rücklagen unberücksichtigt zu lassen. Erforderliche Ersatzbeschaffungen sind dann durch die ausgewiesenen Rücklagen gedeckt.

Fehlerquelle 3: Bilanzielle Wertkorrekturen von Wertpapieren

Ebenfalls nicht geklärt ist, wie erforderliche bilanzielle Wertkorrekturen von Wertpapieren des Anlagevermögens behandelt werden. Auch hier würde sich das Anlagevermögen verringern und damit der Verwendungsüberhang sinken. Hier wird sich empfehlen, die Wertpapiere in Mittelverwendungsrechnung grundsätzlich zu Anschaffungskosten auszuweisen.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Die Mittelverwendungsrechnung im Verein: Anforderungen und Verfahren im Vergleich“, VB 7/2024, Seite 3 → Abruf-Nr. 50076467
  • Beitrag „Die Mittelverwendungsrechnung im Verein (Teil 2): Anforderungen und Voraussetzungen“, VB 11/2024, Seite 5 → Abruf-Nr. 50106204

AUSGABE: VB 12/2024, S. 5 · ID: 50244374

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