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PraxisfallTheaterverein: Ist die Vermietung eines Theatersaals ein Zweckbetrieb des Vereins?

Abo-Inhalt02.12.20243966 Min. Lesedauer

| Die Vermietung von Räumen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zweckbetrieb sein. Es kommt hierbei aber auf den engen Zusammenhang der Vermietung mit den Satzungszwecken an. |

Frage: Wir sind ein Theaterverein (Förderung von Kunst und Kultur) und vermieten unseren Theatersaal tageweise an freie Theatergruppen, die bei uns Mitglieder sind, sowie an Nichtmitglieder. Fallen die Einnahmen in den Zweckbetrieb? Gilt das auch für die Mitvermietung von Lichtpult und die Tontechnik?

Antwort: Mindestens die Vermietung des Theatersaals an Mitglieder sollte als Zweckbetrieb behandelt werden können. Für Nichtmitglieder wird das regelmäßig nicht gelten. Da Rechtsprechung und Finanzverwaltung die Vermietung nur in Sonderfällen als Zweckbetrieb anerkannt haben, sollten Sie die Frage aber mit dem Finanzamt abklären.

Das sind die Voraussetzungen für die Einordnung als Zweckbetrieb

Weil es sich bei der Vermietung um keine kulturelle Veranstaltung nach § 68 AO handelt, kommt für die Zweckbetriebszuordnung nur § 65 AO in Frage; sprich die Einordnung als ein sog. allgemeiner Zweckbetrieb. Hier gelten als Prüfkriterien: Zwecknähe, Zwecknotwendigkeit und Konkurrenzverbot.

  • Die Zwecknähe dürfte nicht in Frage stehen, weil mit der Überlassung des Theatersaals kulturelle Zwecke des Vereins gefördert werden.
  • Beim Prüfkriterium der Zwecknotwendigkeit geht es um die Frage, ob die kulturellen Zwecke nur durch die Vermietung erreicht werden können oder ob die Satzungszwecke auch auf anderem Weg erreicht werden können. Da geeignete Räume für die Theaterproben unverzichtbar sind, spricht das für die Notwendigkeit der Überlassung des Saals. Das gilt umso mehr, als vergleichbare Räumlichkeiten sonst schwer zu finden sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Überlassung entgeltlich erfolgt.
  • Das Konkurrenzverbot betrifft die Frage, ob andere Anbieter vergleichbare Leistungen anbieten und damit ein vermeidbarer Wettbewerbseffekt entsteht. Dies ist hier mit Blick auf die besondere Art der Leistung zu beantworten: Es wird vermutlich kaum vergleichbare Angebote auf dem Markt geben. Räume ohne entsprechende Ausstattung (wie Bühne und zugehörige Technik) müssen dabei nicht miteinbezogen werden.

Das gilt für die Überlassung der licht- und tontechnischen Einrichtungen

Die Überlassung der licht- und tontechnischen Einrichtungen kann nicht anders behandelt werden als die Raumüberlassung. Sie spricht sogar eher für einen Zweckbetrieb, weil sie die spezifische Nutzung des Saals für Theaterzwecke verdeutlicht.

AUSGABE: VB 12/2024, S. 20 · ID: 50250987

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