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SachspendenInfluencer spendet zu Werbezwecken überlassene Sachen weiter: Das ist beim gemeinnützigen Empfänger veranlasst

Abo-Inhalt02.12.2024594 Min. Lesedauer

| In Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerzahlern (Influencern) weist das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein darauf hin, dass zu Werbezwecken erhaltene Produkte keine Geschenke sind, sondern Entgelt für die Werbetätigkeit. Das hat auch Folgen, wenn der Influencer die Sachen später spendet. |

Gibt der Influencer die Gegenstände (z. B. Kleidung, Lebensmittel, Kosmetika) an gemeinnützige Körperschaften ab, handelt es sich bei ihm um eine Entnahme i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG. Diese wird ertrag- und umsatzsteuerlich wie ein betrieblicher Umsatz behandelt und zum Teil- oder Buchwert angesetzt. Offen gelassen hat das Ministerium, wie die Bewertung der Sachen erfolgen muss. Ob und in welcher Höhe also durch Test, Vorführung etc. eine Wertminderung auf den Verkehrswert entsteht (FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben vom 02.07.2024, Az. VI 3010 – S 2240 – 190).

Wichtig | Die Empfängerorganisation muss keine Wertermittlung vornehmen, weil es sich um Spenden aus dem Betriebsvermögen handelt. Für den Spender entsteht dabei aber kein steuerlicher Vorteil.

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: VB 12/2024, S. 2 · ID: 50250381

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