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JahressteuergesetzJStG 2024: Das sind die steuerlichen Änderungen für gemeinnützige Einrichtungen

Abo-Inhalt02.12.20243983 Min. Lesedauer

| Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 zugestimmt. Es tritt mit Verkündung in Kraft, also voraussichtlich zum 01.01.2025. Für gemeinnützige Einrichtungen sind folgende Änderungen von Bedeutung. |

Wohnungsgemeinnützigkeit

Die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ wird unter § 52 Abs. 2 Nr. 26 als neuer gemeinnütziger Zweck in die AO aufgenommen (VB 7/2024, Seite 12 → Abruf-Nr. 50074896). Die Neuregelung trifft zunächst eine Klarstellung bezüglich der steuerbegünstigten Wohnraumüberlassung (die schon bisher als mildtätiger Zweck begünstigt war).

Zugleich erhöhen sich die Einkommensgrenzen für die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit. Statt des Vierfachen des Sozialhilferegelsatzes gilt das Fünffache; bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das Sechsfache statt des Fünffachen.

Klarstellung zu zweckgebundenen Rücklagen

Für zweckgebundene Rücklagen wird klargestellt, dass sich die Art und Höhe der Rücklage auf den zum Zeitpunkt der Bildung bestehenden Planungsstand beziehen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO). Von praktischer Bedeutung ist diese Änderung kaum. Sie bedeutet zunächst nur, dass Fehlplanungen keinen Verstoß gegen die zeitnahe Mittelverwendung bedeuten. Nach dem Kommentar zum Gesetzesentwurf sollen insbesondere erforderliche nachträgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werden.

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

Anders als zunächst geplant ist für die Umsatzsteuerbefreiung für private Bildungsträger weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich (§ 4 Nr. 21 UStG). Nachgewiesen werden muss damit aber nicht mehr die Vorbereitung auf einen staatlich anerkannten Abschluss, sondern lediglich „dass die Träger Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sportanlagen

Die geplante Anpassung der Steuerbefreiung für Leistungen in Zusammenhang mit Sport hat der Bundesrat abgelehnt. Weiterhin ist nur die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen steuerbefreit. Die Überlassung von Sportanlagen und Geräten fällt nicht darunter und bleibt damit umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 22b UStG).

Kleinunternehmergrenze wird erhöht

Bei der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wird die Grenze für den Vorjahresumsatz von 22.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht. Die Grenze für das laufende Jahr steigt von 50.000 Euro auf 100.000 Euro. Vereine sind davon vielfach betroffen, weil die steuerpflichtigen Umsätze oft gering sind ist.

AUSGABE: VB 12/2024, S. 3 · ID: 50252275

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