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GemeinnützigkeitFinanzverwaltung erhöht Unschädlichkeitsgrenze für Mitgliedsbeiträge

Abo-Inhalt29.08.2024534 Min. Lesedauer

| Aus dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit in § 52 Abs. 1 AO leitet die Finanzverwaltung eine Begrenzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen ab. Das BMF hat jetzt die Obergrenzen erhöht. |

Hohe Beiträge verstoßen gegen Förderung der Allgemeinheit

Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, fördert nach Auffassung des BMF nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschl. Mitgliedsumlagen) klein hält (AEAO, Ziffer 1.1 zu § 52). Das gilt insbesondere für Sportvereine und Vereine, die Freizeitbetätigungen fördern, die in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO genannt sind.

Das sind die neuen Obergrenzen

Die Obergrenzen hatte die Finanzverwaltung bisher für Mitgliedsbeiträge und Umlagen auf zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr festgelegt. Für Aufnahmegebühren galt eine Obergrenze von 1.534 Euro. Diese Obergrenzen hat sie jetzt auf 1.440 Euro bzw. 2.200 Euro angehoben. Für Investitionsumlagen steigt sie von 5.113 Euro auf 7.200 Euro innerhalb von zehn Jahren (BMF, Schreiben vom 06.08.2024, Az. IV D 1 – S 0062/24/10002 :001, Abruf-Nr. 243442).

BMF vernachlässigt die Rechtsprechung

Die Erhöhung war lange überfällig, weil die Beträge seit über 20 Jahren unverändert geblieben waren. Das BMF nimmt aber keinen Bezug auf die neuere Rechtsprechung, die eine gemeinnützigkeitsschädliche Obergrenze für Mitgliedsbeiträge grundsätzlich in Frage gestellt hat.

Eine solche Entscheidung kam vom FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.10.2020, Az. 8 K 8260/16, Abruf-Nr. 220019, VB 2/2021, Seite 3). Nach seiner Meinung sind allgemeine Obergrenzen nicht angemessen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen und Leistungen des Vereins stehen. Je nach Sportart können die zulässigen Beiträge auch höher liegen als das die Finanzverwaltung vorgibt. Nach Auffassung des FG so hoch, wie es erforderlich ist, um den jeweiligen Sportbetrieb auf einem angemessenen Niveau durchfahren zu können. Das Urteil ist rechtskräftig. Der BFH hat die Revision als unzulässig erachtet (BFH, Beschluss vom 01.02.2022, Az. V R 43/20).

Beitrittsspenden können als Aufnahmegebühren bewertet werden

Im Berliner Fall ging es um einen Golfclub, der von den Mitgliedern „Eintrittsspenden“ in einer Größenordnung von bis zu 20.000 Euro erhielt. Die Finanzverwaltung unterstellt regelmäßig, dass es sich bei solchen Spenden um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind (AEAO, Ziffer 1.3.1.7 zu § 52). Das gilt auch, wenn kein durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt.

AUSGABE: VB 9/2024, S. 14 · ID: 50141269

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