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ZweckbetriebePhotovoltaikanlagen sollen Selbstversorgungseinrichtungen werden
| Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ vom 23.07.2024 plant die Bundesregierung eine weitere Änderung im Gemeinnützigkeitsrecht. Danach sollen PV-Anlagen als Selbstversorgungsbetriebe nach § 68 Nr. 2 AO begünstigt werden. Das soll in zwei Fällen gelten: Nämlich unabhängig von der Gesamtkapazität, wenn die Anlage nicht mehr als 20 Prozent des produzierten Stroms an Dritte liefern (also z. B. einspeisen). Und in jedem Fall, wenn die Leistung der Anlage nicht höher ist als 15 kW (peak). |
Begriff der Selbstversorgungseinrichtung wird erweitert
Die Ergänzung des § 68 Nr. 2 Buchst. b AO stellt klar, dass auch PV-Anlagen Selbstversorgungseinrichtungen sein können. Der Begriff der Selbstversorgungseinrichtungen wird damit erweitert. Nach Auffassung des BFH waren bisher nämlich nur handwerksähnliche Betriebe begünstigt (Urteil vom 29.01.2009, Az. V R 46/06, Abruf-Nr. 091356).
Wichtig | Die Aufzählung in § 68 Nr. 2b AO ist beispielhaft und nennt jetzt neben Tischlereien und Schlossereien auch PV-Anlagen. Der Kommentar zum Gesetzentwurf stellt klar, dass damit auch sämtliche andere Anlagen begünstigt sind, die erneuerbare Energien nutzen und der Selbstversorgung dienen. Die Regelung dürfte aber sogar noch weiter greifen und künftig auch andere Energieversorgungseinrichtungen begünstigen, wie z. B. Blockheizkraftwerke – unabhängig vom verwendeten Energieträger.
Finanzierung der Anlagen wird erleichtert
Die Behandlung von PV-Anlagen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb hat den Vorteil, dass sie im Rahmen der genannten Grenzen nicht als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gelten. Das hat drei Vorteile:
Praxistipp | Gerade die Erleichterung bei der Mittelverwendung könnte die Anschaffung von PV-Anlagen für gemeinnützige Einrichtungen künftig noch interessanter machen. Eine Satzungsänderung ist – so der Gesetzeskommentar – dafür nicht erforderlich, weil es sich um Selbstversorgungseinrichtungen handelt, mit den die bereits bestehenden Satzungszwecke gefördert werden. |
- Die Einnahmen aus dem Betrieb werden nicht in die Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro nach § 64 Abs. 3 AO eingerechnet.... hat mehrere Vorteile
- Ein Verlustausgleich mit Mitteln des steuerbegünstigten Bereichs wird möglich, ohne den Gemeinnützigkeitsstatus der Körperschaft zu gefährden.
- Die Finanzierung der PV-Anlagen wird erleichtert, weil dafür sämtliche Mittel der gemeinnützigen Einrichtung verwendet werden können.
AUSGABE: VB 9/2024, S. 13 · ID: 50140874