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GemeinnützigkeitSatzung muss konkreten Zweck für den Vermögensanfall nennen
| Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt, die keine bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung und die Verbindlichkeit der Vorgabe in der Mustersatzung in § Anlage 1 zu § 60 AO bestätigt. |
Die Klausel lautet: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ...“. Hier kann keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie z. B. „für gemeinnützige und mildtätige Zwecke“, sondern es muss ein steuerbegünstigter Zweck nach §§ 52 bis 53 AO angeben werden. Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist gerade, dass (ausschließlich) aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten Sektor satzungsmäßig dauerhaft gewährleistet bleibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2024, Az. 10 K 70/21, Abruf-Nr. 242796).
Praxistipp | Es genügt dabei die Angabe eines Katalogzwecks aus § 52 AO. Möglich ist auch die Angabe mehrerer Zwecke. Eine allgemeine Benennung ist deswegen in der Praxis meist auch nicht erforderlich. |
AUSGABE: VB 9/2024, S. 1 · ID: 50140892