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VBVereinsBrief

VereinsrechtAusländervereine: So kommen sie den relevanten Meldepflichten nach

Abo-Inhalt02.09.20241734 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

| Auch Menschen mit Migrationsgeschichte engagieren sich vermehrt in Vereinen. Je nachdem wie sich die Mitgliederstruktur zusammensetzt, kann ein Ausländerverein bestehen. Hier sieht das öffentliche Vereinsrecht im Vereinsgesetz besondere Anforderungen vor, die sich mit bestimmten Meldepflichten befassen. Da ein Verstoß gegen diese Meldepflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, bedarf es genauerer Kenntnis, um welche Meldepflichten es sich handelt und welche Zuständigkeiten bestehen. VB hat diese Punkte für Sie zusammengefasst. |

Was ist ein Ausländerverein?

Der Begriff des Ausländervereins ist in § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) definiert. Als solche gelten Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind. Keine „Ausländervereine“ sind Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sind.

Beispiel

Der Verein hat bei seiner Gründung die sieben erforderlichen Mitglieder (§ 56 BGB). Drei besitzen die syrische Staatsangehörigkeit, ein Mitglied die österreichische und die drei anderen sind afghanische Staatsbürger. Eines der afghanischen Mitglieder wird zum allein vertretungsberechtigten Vorstand gewählt. Es handelt sich um einen Ausländerverein im Sinne des VereinsG.

Ausländervereine können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verboten werden. Hier sieht § 14 Abs. 2 VereinsG zusätzliche – zu den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten – Verbotstatbeständen vor. Ein Verbot kann also leichter vollzogen werden.

Die Meldepflichten von Ausländervereinen

Zur Durchführung des VereinsG besteht bereits seit 1966 die „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)“ (VereinsGDV), die u. a. Meldepflichten für Ausländervereine vorsieht. Nach § 19 VereinsGDV haben sich Ausländervereine mit Sitz in Deutschland innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden.

Zur Anmeldung verpflichtet ist der Vorstand i. S. v. § 26 BGB. Er muss folgende Unterlagen in deutscher Sprache vorlegen (§ 19 Abs. 2 VereinsGDV):

  • Die Satzung des Vereins
  • Die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen (z. B. besonderer Vertreter nach § 30 BGB);
  • Ggf. Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat.

Weiter sieht § 19 Abs. 2 S. 2 VereinsGDV vor, dass der Vorstand des Ausländervereins jede Änderung der Satzung oder des Vorstands sowie die Auflösung des Vereins innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen hat. Hier ist nicht klar, ob diese Zwei-Wochenfrist auf die Beschlussfassung oder die Eintragung im Vereinsregister abstellt. Da jedoch auch ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB) als Ausländerverein angesehen werden kann, wird auf die Beschlussfassung abzustellen sein.

Soweit der Zweck des Ausländervereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, besteht die Verpflichtung zur Anmeldung nur, wenn er dazu aufgefordert wurde (§ 19 Abs. 3 VereinsGDV).

Auch wenn die Meldepflicht teilweise als diskriminierend empfunden wird (Bundestags-Drucksache 19/24689 von 25.11.2020), besteht sie fort und wird bei Verstößen als Ordnungswidrigkeit verfolgt (§ 21 VereinsG, § 23 VereinsGDV).

Das sind die zuständigen Behörden

Welche Behörden konkret als „zuständige Behörde“ anzusehen sind, ergibt sich weder aus dem VereinsG noch aus der VereinsGDV, da hier die Bundesländer eigene Zuständigkeitsvorschriften erlassen haben. Diese sehen aktuell wie folgt aus:

Bundesland

Zuständige Behörde

Rechtsgrundlage

Baden-Württemberg

Kreispolizeibehörde

§ 4 der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz

Bayern

Kreisverwaltungsbehörde

Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vereinsgesetzes (AGVereinsG)

Berlin

Polizeibehörde

§ 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) i. V. m. dem Zuständigkeitskatalog Nr. 23 Abs. 2

Brandenburg

Polizeipräsidium

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB (BbgAGBGB)

Bremen

Ortspolizeibehörden

§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Vereinsgesetz

Hamburg

Behörde für Inneres und Sport

Anordnung über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht und öffentlichen Vereinsrecht

Hessen

Kreisordnungsbehörden

§ 1 Abs. 2 a) der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht

Mecklenburg- Vorpommern

Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

§ 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des öffentlichen Vereinsrechts ÖVereinsRZustBehV

Niedersachsen

Landkreise, kreisfreie und große selbstständige Städte, in deren Gebiete Ausländervereine ihren Sitz oder organisatorische Einrichtungen haben

Nr. 2.1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Nordrhein-Westfalen

Kreispolizeibehörde

§ 2 der Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht

Rheinland-Pfalz

Kreisordnungsbehörde

§ 2 Nr. 6 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

Saarland

Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport

§ 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz

Sachsen

Kreispolizeibehörde

§ 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Vereinsgesetzes

Sachsen-Anhalt

Landkreise und kreisfreie Städte

§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

Schleswig-Holstein

Gemeinden

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO) (Nr. 2.6.17.1 des Zuständigkeitsverzeichnisses)

Thüringen

Landkreise und kreisfreie Städte

§ 7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

Wo Landkreise, Städte oder Gemeinden angesprochen sind, wird dies verwaltungsintern geregelt sein; entweder beim Ordnungs- oder Ausländeramt. Die konkrete Zuständigkeit ergibt sich dann aus dem Sitz des jeweiligen Vereins.

Die Behörden ihrerseits geben die Daten gemäß § 22 VereinsGDV ans Bundesverwaltungsamt weiter, das diese zentral im Ausländervereinsregister verwaltet. Das Ausländervereinsregister ist kein öffentliches Register. Es erfolgt keine Auskunft an Privatpersonen oder an öffentliche Stellen.

So werden Verstöße gegen Meldepflichten geahndet

Wenn ein Ausländerverein den Anmelde- oder Auskunftspflichten nach den §§ 19 bis 21 der Verordnung nicht nachkommt, liegt eine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 21 VereinsG vor. Diese kann nach § 21 Abs. 2 VereinsG mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark (das Gesetz weist hier tatsächlich noch „DM“ aus) geahndet werden; nach § 17 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens fünf Euro und höchstens 1.000 Euro.

Fazit | Auch wenn das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Registergerichten die Verpflichtung zur Meldung auferlegt, ist es in der Praxis häufig so, dass sich die Anmeldung zum Vereinsregister verzögert, so dass die Zweiwochenfrist nicht eingehalten wird. Die Erfahrung zeigt auch, dass diese Verpflichtung beurkundenden Notaren häufig nicht bekannt ist, so dass Vorstände von Ausländervereinen dies selbst zeitnah organisieren müssen, um eine Haftung zu vermeiden.

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: VB 9/2024, S. 17 · ID: 50138204

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