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SponsoringVereinssponsoring: Wann kann der Fiskus dem Sponsor den Betriebsausgabenabzug verweigern?
| Für die Gewinnung von Sponsoren ist es oft ausschlaggebend, dass sie die Leistungen an eine gemeinnützige Einrichtung als Betriebsausgaben absetzen können. Für Vereine ist es also wichtig, ob die Zahlungen beim Unternehmen als Werbeausgaben behandelt werden können. Gerade bei hohen Sponsorenzahlungen stellen die Finanzämter den Abzug aber nicht selten in Frage. Hier können auch gemeinnützige Einrichtungen etwas tun, indem sie auf optimale Vertragsgestaltungen achten. Erfahren Sie deshalb, wie bei Sponsorships der volle Abzug sichergestellt werden kann. |
Die steuerliche Einordnung des Sponsorings
Die steuerliche Einordnung des Sponsorings ist nicht eindeutig definiert. Je nach Ausgestaltung kann es sich um drei Dinge handeln:
- Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.
- Spenden, wenn sie freiwillig gezahlt werden, und die Zahlung nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leistungen des Empfängers steht.... sich in dreierlei Form steuerlich auswirken
- Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn weder Betriebsausgaben noch Spenden vorliegen.
Wichtig | Anders als der Betriebsausgabenabzug ist der Spendenabzug auf einen jährlichen Höchstbetrag vom 20 Prozent der Einkünfte bzw. vier Promille der Lohnsumme begrenzt. Zudem kann bei Spenden eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen (VB 1/2022, Seite 14 → Abruf-Nr. 47895211). Für Unternehmen ist der Betriebsausgabenabzug deshalb oft vorteilhafter.
Eine nachträgliche Wahl, die Zahlung statt als Werbeausgabe als Spende zu behandeln, haben Sponsor und Gesponserter meist nicht. Sind nennenswerte Gegenleistungen der gesponsorten Organisation erfolgt, ist der Spendenabzug ausgeschlossen. Schlimmstenfalls ist dem Sponsor dann weder der Betriebsausgaben- noch der Spendenabzug möglich.
Praxistipp | Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2–S 2144–40/98 und Az. IV B 7–S 0183–62/98). |
Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug allgemein
Für den Betriebsausgabenabzug von Sponsoringaufwendungen gelten zunächst die allgemeinen Vorgaben. Hinzukommen dann Besonderheiten für diese Form von Werbeausgaben.
Betriebliche Veranlassung des Sponsorships
Zunächst muss – wie für alle Betriebsausgaben – eine betriebliche Veranlassung bestehen. Betriebsausgaben sind nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 4 EStG „die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“.
Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen subjektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen (BFH, Urteil vom 20.11.1979, Az. VI R 25/78). Es kommt also nicht darauf, ob eine Betriebsausgabe – gerade im Bereich der Werbung – die gewünschte Wirkung zeigt oder ob ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Wirkung/Ertrag besteht.
Zum einen lässt sich die Wirkung nämlich nur bedingt messen, weil sie auch sehr langfristig eintreten kann. Zum anderen darf eine Fehleinschätzung des Unternehmers nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Sponsoring dient zudem meist vorrangig der Imagesteigerung und soll erst mittelbar dazu dienen, den Gewinn eines Unternehmens zu steigern.
Ausgaben müssen betriebliche Rahmenbedingungen verbessern
Ausreichend ist es, wenn die Ausgaben zur Verbesserung der betrieblichen Rahmenbedingungen beitragen. Unerheblich ist, ob sie üblich oder zweckmäßig sind. Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein. Problematisch ist aber ein krasses Missverhältnis zwischen Zahlung und Gegenleistung.
Der Unternehmer kann grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 28/17, Abruf-Nr. 218631). Es ist regelmäßig unerheblich, ob die geltend gemachten Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren, selbst wenn das Handeln des Steuerpflichtigen sich nachträglich als unwirtschaftlich herausstellt (BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 37/15, Abruf-Nr. 193357).
Auch das Finanzamt muss sich an die Regeln halten Praxistipp | Mit dem Einwand, es bestünde kein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, darf das Finanzamt den Sponsor also nicht abspeisen. Es muss argumentieren, die Zahlungen seien ganz oder teilweise betriebsfremd bzw. privat veranlasst. |
Wann sind Sponsoringausgaben „betriebsfremd“?
Hier greifen verschiedene gesetzliche Regelungen:
1. Private Veranlassung des Sponsorships
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG schließt Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug aus, „die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“. Eine private Veranlassung von Sponsoringausgaben kann naheliegen, weil neben den wirtschaftlichen Motiven bei Auswahl und Umfang des Sponsorships oft auch ideelle Motive eine Rolle spielen. Z. B. kann durch die Mitgliedschaft eine besondere Nähe zu einem Verein gegeben sein.
Aufwendungen berühren die Lebensführung dann, wenn der Sponsor sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen wäre. Eine Berührung mit der Lebensführung des Sponsors besteht dabei insbesondere für Aufwendungen im repräsentativen Bereich (BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 37/15, Abruf-Nr. 193357).
Wichtig | Ein bloßer Bezug zur betrieblichen Tätigkeit genügt also nicht, um das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG auszuschließen. Die Regelung greift dann, wenn einerseits ein Bezug zu privater Lebensführung besteht und die Aufwendungen andererseits unangemessen hoch sind – also höher als sich das durch eine bloße betriebliche Veranlassung ergeben würde.
Beispiel |
... und kann das Finanzamt auf den Plan rufen Ein Sponsor unterstützt eine Sportveranstaltung mit sehr hohen Beträgen, die weit über die üblichen Vergütungen für die bloße Platzierung seines Namens und Logos hinausgehen. Zugleich nutzt er die Veranstaltung, um persönliche Kontakte zu prominenten Sportlern derjenigen Sportart aufzubauen, die er im Amateurbereich selbst ausübt. Folge: Hier liegen beide Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vor: Die Vergütungen sind unangemessen hoch und es besteht ein Bezug zur privaten Lebensführung. |
Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand vorliegt, kann aber nicht pauschal beurteilt werden. Bei der Angemessenheitsprüfung muss der Einzelfall beurteilt werden. Maßstab ist dabei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich nehmen würde (BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 37/15).
Beurteilungskriterien sind dabei
- die Höhe der Einnahmen und der Einkünfte,
- die Bedeutung des Sponsorings für den Geschäftserfolg – abhängig von der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit,
- die Üblichkeit in vergleichbaren Fällen,
- ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt.
Vor allem aber ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Sponsors berührt wird, weil sie durch persönliche Motive mitveranlasst wurden. Unangemessen hohe Kosten allein sind kein Ausschlussgrund für den Betriebsausgabenabzug; für die Sponsoringaufwendungen müssen persönliche Beweggründe mitursächlich sein (BFH, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 28/17, Abruf-Nr. 218631).
2. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für damit zusammenhängende Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ fallen auch Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen (BFH, Urteile vom 03.02.1993, Az. I R 18/92 und vom 07.02.2007, Az. I R 27-29/05, Abruf-Nr. 071653).
Das Abzugsverbot dient dazu, überflüssige und unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben dann bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden (BFH, Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 24/13, Abruf-Nr. 183977).
Wichtig | Anders als bei § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ist hier ein konkret feststellbarer Zusammenhang mit der Lebensführung des Sponsors nicht erforderlich. Die Regelung stellt vielmehr auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Sponsors ab.
Das Abzugsverbot gilt aber nur für solche Aufwendungen, die eine Berührung zur Lebensführung und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Es muss eine private Mitveranlassung vorliegen. Die kann typisierend unterstellt werden, muss also nicht konkret nachgewiesen werden.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Gesellschafter oder deren Arbeitnehmer an den Veranstaltungen teilnehmen. Denn das Abzugsverbot greift auch dann, wenn die Teilnehmer ausnahmslos (potenzielle) Geschäftskunden sind (BFH, Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 24/13, Abruf-Nr. 183977).
Beispiel |
BFH-Urteil zu Golfturnier-
Sponsoring Automobilvertragshändler traten bei Golf-Turnieren als Veranstalter auf. Sie übernahmen die Kosten für Platzbuchung und -gebühr, Bewirtung im Rahmen einer Abendveranstaltung sowie für kleinere Sachgeschenke. Zudem waren die Vertragshändler verantwortlich für die Auswahl und Einladung der Teilnehmer. |
Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für die Durchführung des Golfturniers und der Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG sind. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung auch dem Zweck diente, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren. Die Veranstaltung eines Golfturniers stellt einen „ähnlichen Zweck” im Sinne dieser Regelung dar. Auch diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerzahlers und/oder seiner Geschäftsfreunde (BFH, Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 24/13).
3. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
Sponsoringaufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind regelmäßig nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG. Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird, z. B. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98, Abruf-Nr. 130560).
Nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Vorschrift enthält ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl beruflich oder betrieblich, als auch durch die Lebensführung veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen).
Dabei müssen die berufliche und die private Veranlassung so stark ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich oder willkürlich wäre. Ausnahmen davon gelten nur, wenn das Hineinspielen der Lebensführung unbedeutend ist und nicht ins Gewicht fällt oder objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche bzw. betriebliche Nutzungsanteil nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2007, Az. 13 K 10721/03, Abruf-Nr. 243369).
Ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG handelt, ist dabei anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Ob eine berufliche oder private Veranlassung für die Ausrichtung von Veranstaltungen vorliegt, hängt vom Anlass der betreffenden Veranstaltung ab (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2007, Az. 13 K 10721/03).
Anteiliger Betriebsausgabenabzug
Auch wenn eine nichtbetriebliche Mitveranlassung von Sponsoringaufwendungen vorliegt, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen zulässig sein. Dann darf der erwerbsbezogene Anteil aber nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein. Außerdem muss der den Betrieb fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lassen (BFH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I R 48/13, Abruf-Nr. 176202). Eine Schätzung ist zulässig.
Nicht zulässig ist aber eine Aufteilung in betriebliche, berufliche und private Veranlassungsbeiträge, wenn diese so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Es fehlt dann an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so dass ein Abzug insgesamt nicht in Betracht kommt. Die Beweislast liegt hier beim Steuerzahler (BFH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I R 48/13).
Eine anteilige Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Veranstaltung mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass kommt aber z. B. dann nicht in Betracht, wenn es sich um einzelne, willkürlich ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Gastgebers handelt (FinBeh Bremen, Schreiben vom 26.11.2021, Az. 900 – S 2144 – 1/2014 – 1/2020, Abruf-Nr. 226055).
Wichtig | Das Finanzamt muss auf eine dieser Regelungen Bezug nehmen, wenn es den Betriebsausgabenabzug verweigert. Den Nachweis, dass die entsprechenden Regelungen nicht greifen, muss aber der Sponsor liefern.
Wie Gesponserte zum Betriebsausgabenabzug beitragen
Sponsoringaufwendungen sind als Betriebsausgaben regelmäßig problematisch, weil sich hier oft wirtschaftlich-unternehmerische und ideelle Motive mischen. Letzteres legt das Finanzamt dann nicht selten als „private Veranlassung“ aus. Im Zusammenhang mit dem Sponsoring gelten insbesondere die Erhöhung des Ansehens des Unternehmens (Image) oder ein Werbeeffekt für die Produkte des Unternehmens als wirtschaftliche Vorteile. Ausgaben für diese Zwecke sind betrieblich veranlasst, weil sie im Zusammenhang mit der Verbesserung der Absatzchancen der Produkte stehen.
Öffentliche Hinweise aufs Sponsoring
Der Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird (BFH, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 28/17, Abruf-Nr. 218631). Der Sponsor muss wirtschaftliche Vorteile erhalten bzw. anstreben, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können oder für Produkte seines Unternehmens werben.
Das ist typischerweise der Fall, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung
- auf Plakaten,
- Veranstaltungshinweisen,
- in Ausstellungskatalogen,
- auf seinen Fahrzeugen
- oder anderen Gegenständen
auf das Unternehmen als Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für diesen als Werbeträger dient (BFH, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 28/17).
Mittelbare Vorteile des Sponsors reichen aus
Der wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen kann dabei auch nur mittelbar sein. Es muss also keine konkrete werbliche Gegenleistung des Zahlungsempfängers vorliegen. Allein die öffentliche Wirkung der „guten Tat“, also die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil für den Sponsor begründen. Hierzu können die gesponserten Organisationen beitragen, indem sie den Sponsor in ihre Öffentlichkeitsarbeit einbinden und z. B. Pressekonferenzen und -mitteilungen für sein Unternehmen werben.
Wichtig | Gemeinnützige Einrichtungen neigen manchmal dazu, Sponsorships nicht zu sehr in öffentliches Licht zu stellen, weil sie den Eindruck einer Beeinflussung durch den Sponsor vermeiden wollen. Für den Betriebsausgabenabzug beim Sponsor kann das nachteilig sein, weil die Gegenleistung damit faktisch geringer ausfällt.
Wenn das Sponsoring Teil eines Gesamtunterstützungspakets ist
Werbeleistungen für den Sponsor können auch in „Gesamtpaketen“ enthalten sein. Gerade hier muss aber darauf geachtet werden, dass eine erkennbare werbliche Leistung erfolgt ist und die Vergütung dafür nicht in einem krassen Missverhältnis zur Leistung steht (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98, Abruf-Nr. 130560).
Der BFH hat dazu klargestellt, dass ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben voraussetzt, dass eine ausreichend konkrete Zuordnung zum Sponsor deutlich werden muss, damit der Erfolg des Sponsorings als gezielte Werbemaßnahme für ihn überhaupt erreicht werden kann (BFH, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 28/17).
Leistung und Gegenleistung müssen nicht adäquat sein
Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug versagen (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98 und Az. IV B 7 – S 0183 – 62/98).
Die relative Höhe der Sponsoringaufwendungen im Verhältnis zum Umsatz oder Gewinn des Sponsors ist dabei kein Kriterium für die Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs. Auch die Akquise neuer Kunden und die langfristige Sicherung des Unternehmens kann ein Ziel der Sponsoringmaßnahmen sein, das aber nicht unmittelbar in betriebswirtschaftlichen Kennzahlen messbar ist (BFH, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 28/17).
- Im zweiten Teil der Beitragsreihe geht es um das Thema „Vertragsgestaltung und Umsetzung der Sponsorships. Darauf sollten gemeinnützige Einrichtungen in Hinsicht auf den Betriebsausgabenabzug achten.“
AUSGABE: VB 9/2024, S. 3 · ID: 50138510