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UmsatzsteuerVorsteuerabzug im Verein (Teil 2): Der anteilige Vorsteuerabzug und wie er sich errechnet

Abo-Inhalt12.06.2024476 Min. Lesedauer

| Fast allen gemeinnützigen Organisationen ist gemein, dass sie sowohl unternehmerische als auch nichtunternehmerische Aktivitäten entfalten. Für Ausgaben, die in dem Kontext anfallen, möchte man gern den Vorsteuerabzug geltend machen. Das setzt aber voraus, dass diese Ausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen. Weil das oft nur teilweise der Fall ist, ist häufig eben auch nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. VB erklärt Ihnen in diesem Beitrag, wie man Vorsteuern aufteilt und den Abzug (auch in Aufteilungsfallen) optimiert. |

Die Grundsätze bei der Aufteilung der Vorsteuer

Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Verwendet ein Verein erworbene Gegenstände oder Leistungen nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind die Vorsteuerbeträge nur anteilig abziehbar – und zwar zu dem Teil, der den steuerpflichtigen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Es muss also eine entsprechende Aufteilung erfolgen.

Wann Vorsteuern nicht aufgeteilt werden müssen

Das gilt aber nicht für Vorsteuerbeträge, die entweder allein den zum Abzug berechtigenden Umsätzen oder den zum Ausschluss führenden Umsätzen zuzurechnen sind (Abschn. 15.16. Abs. 2 UStAE). Bevor eine Aufteilung der Vorsteuern vorgenommen wird, muss also zunächst geprüft werden, ob die Eingangsumsätze ausschließlich bestimmten Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind. Diese Vorsteuern werden nicht aufgeteilt, sondern direkt zugeordnet. Der Vorsteuerabzug ist hier also ganz oder gar nicht möglich.

Die Aufteilung richtet sich allein nach der Verwendung des bezogenen Gegenstands bzw. der Leistung, nicht aber nach dem Anlass, aus dem der Verein den Gegenstand oder die sonstige Leistung bezogen hat (BFH-Urteile vom 18.12.1986, Az. V R 18/80 und vom 10.04.1997, Az. V R 26/96).

Sachsponsoring als typischer Anwendungsfall

Das kann bei Vereinen zu einer Inkongruenz von Steuerpflicht und Steuerabzug führen. Ein typisches Beispiel dafür ist das Sachsponsoring. Zwar sind die von einem Unternehmen überlassenen Gegenstände (z. B. Trikots, Sportgeräte, Fahrzeuge) als tauschähnliche Umsätze steuerpflichtige Einnahmen. Werden diese Gegenstände vom Verein aber im ideellen Bereich oder für nicht steuerpflichtige Umsätze im Zweckbetrieb genutzt, ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Beispiel

Ein Sponsor stellt einem Sportverein mehrere Fahrzeuge mit Werbeflächen zur Verfügung, die der Verein für seinen Sportbetrieb nutzen darf. Im Gegenzug erbringt der Verein verschiedene Werbeleistungen wie Trikot- und Bandenwerbung und die Nennung in Vereinspublikationen. Der Verein nutzt die Fahrzeuge aber ausschließlich für nichtsteuerbare Tätigkeiten (vor allem im ideellen Bereich).

Folge: Die Tatsache, dass die Fahrzeuge mit einer Werbeaufschrift versehen sind, macht sie – so das FG Baden-Württemberg – noch nicht zu einem Werbemittel. Sie müssen vielmehr als solches eingesetzt und zur tatsächlichen und nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2010, Az. 9 K 115/06, Abruf-Nr. 241658).

Keine Aufteilungspflicht

Eine Pflicht zur Aufteilung gibt es nicht. Der Verein kann den Gegenstand oder die Leistung aus Vereinfachungsgründen auch im vollen Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Dann entfällt aber ein anteiliger Vorsteuerabzug, und eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist ausgeschlossen (Abschnitt 15.2c UStAE). Das ist bei einer sehr geringfügigen Nutzung sinnvoll, weil es den buchhalterischen Aufwand verringert.

Beispiel

In Sportvereinen ist oft nur ein sehr geringer Anteil der Vorsteuerbeträge aus den Anlagen abzugsfähig, weil sich die steuerpflichtigen Umsätze oft auf die Eintrittsgelder einer Mannschaft beschränken. Kritisch geprüft werden sollte vor allem, ob die Möglichkeit zu Umsatzsteuerbesteuerung der Mitgliedsbeiträge genutzt wird. Hier greift nämlich weitgehend die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22b UStG, was dann zum (anteiligen) Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt.

Die Hierarchie der Aufteilungsverfahren

Für die Festlegung des Aufteilungsmaßstabs ist der Verein zuständig. Er muss bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels jede einzelne Nutzung eines Gegenstands umsatzsteuerlich bewerten und in den Gesamtverteilungsschlüssel einfließen lassen. Nach § 15 Abs. 4 UStG gelten für die Aufteilung der Vorsteuer folgende Vorgaben:

  • 1. Zunächst muss nach Möglichkeit eine direkte Zuordnung der Eingangsumsätzen zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen erfolgen.
  • 2. Werden die Eingangsumsätze nur teilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet, muss eine Aufteilung erfolgen.
  • 3. Dabei muss ein geeigneter Aufteilungsschlüssel ermittelt werden. Eine Schätzung ist zulässig, muss aber entsprechend unterlegt sein. Die Schätzung darf nicht willkürlich erfolgen.
  • 4. Ist keine andere Aufteilung möglich, kann als Aufteilungsschlüssel das Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze gewählt werden (Gesamtumsatzschlüssel).

Nach Möglichkeit direkte Zuordnung

Soweit möglich muss der Verein die Vorsteuerbeträge den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen unmittelbar und wirtschaftlich zuordnen. Das gilt für jeden einzelnen Leistungsbezug. Eine Aufteilung gilt nur für die Vorsteuerbeträge, die teils der einen und teils der anderen Umsatzart zuzuordnen sind (BFH, Urteil vom 16.09.1993, Az. V R 82/91).

Regelmäßig kann es deswegen zu einem gemischten Verfahren bei der Vorsteueraufteilung kommen. Kosten, bei denen eine direkte Zuordnung möglich ist, werden vollständig dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet. Die anderen Kosten werden aufgeteilt. Das kann sich auch auf ein und dieselbe Veranstaltung beziehen:

Beispiel

Ein Verein veranstaltet ein Konzert, bei dem er auf die Eintrittsgelder Umsatzsteuer erhebt. Direkte Kosten wie Gagen der Künstler und Leihgebühren für Technik, die eigens für die Veranstaltung angemietet wurde, werden vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet und sind damit voll vorsteuerabzugsfähig.

Der Veranstaltungsraum befindet sich im Eigentum des Vereins und wird auch für nicht steuerbare Umsätze verwendet. Die damit verbundenen Kosten (Energie, Reinigung, etc.) sind nur anteilig vorsteuerabzugsfähig. Hier wird regelmäßig eine Aufteilung nach zeitlicher Nutzung erfolgen.

Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge

Nicht direkte zuordenbare Eingangsumsätze werden aufgeteilt. Dabei ist eine sachgerechte Schätzung zulässig (Abschn. 15.16 Abs. 2 UStAE). Es muss also ein geeigneter Aufteilungsschlüssel gefunden werden.

Aufteilungsschlüssel muss vorab ermittelt werden

Dabei sind nicht die späteren (tatsächlichen) Nutzungsverhältnisse maßgebend, sondern die beabsichtigten Verhältnisse im Zeitpunkt der Anschaffung. Das ergibt sich schon daraus, dass der Vorsteuerabzug im Voranmeldungsverfahren erfolgt.

Regelmäßig kann es also zu einer späteren Änderung des Aufteilungsschlüssels kommen. Wird ein Aufteilungsschlüssel im Voranmeldungsverfahren vorläufig angewandt und erweist er sich später also als nicht korrekt, muss eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG erfolgen.

Beispiel

Oft wird ein Verein den für das Vorjahr aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ermittelten Aufteilungsschlüssel zunächst im Folgejahr weiter verwendet. Dagegen gibt es keine Bedenken. Für das neue Jahr muss er aber erneut prüfen, ob der Schlüssel korrekt ist und gegebenenfalls im Nachgang eine Korrektur vornehmen.

Der Aufteilungsschlüssel gilt dabei nicht nur für die spätere Nutzung, sondern auch für die Bau- und Planungsphase der Anlage – wo also noch keine Daten zur tatsächlichen Verwendung vorliegen. Dabei richtet sich die Prognose der zukünftigen Verwendung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach den Nutzungszeiten, die nach dem gewöhnlichen Ablauf zu erwarten sind (BFH, Urteil vom 26.04.2018, Az. V R 23/16, Abruf-Nr. 204244).

Schlüssel gilt für den gesamten Besteuerungszeitraum

Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss sich der Schlüssel regelmäßig auf den gesamten Besteuerungszeitraum beziehen. Ein ermitteltes Aufteilungsverhältnis muss also durchgehend angewendet werden.

Beispiel

Die Aufteilung der Heizungs- und Stromkosten für einen Veranstaltungsraum, der nur teilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, kann also nicht etwa für Veranstaltungen im Winter geändert werden, weil hier höhere Kosten anfallen.

Die möglichen Aufteilungsschlüssel

Dabei werden in der Regel folgende drei Aufteilungsmaßstäbe verwendet:

  • Nach Flächenanteilen – bei Immobilien
  • Nach Seitenzahlen – z. B. bei Printpublikationen
  • Nach Zeitanteilen – z. B. bei Immobilien, Anlagen, Geräten, Fahrzeugen und speziellen Dienstleistungen

Bei Immobilien ist nicht selten auch eine nach Zeit- und Flächenanteilen gemischte Aufteilung erforderlich.

Wichtig | Den Vorsteuerabzug bei Gebäuden wird von VB in einem eigenen Beitrag behandelt.

Die Aufteilung nach Zeitanteilen

Werden dieselben Gebäude oder Anlagen zeitlich abwechselnd für steuerfreie oder steuerpflichtige Zwecke genutzt, führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als ein umsatz- oder objektbezogener Aufteilungsschlüssel (BFH, Urteil vom 26.04.2018, Az. V R 23/16, Abruf-Nr. 204244). Regelmäßig muss also eine Aufteilung nach Zeitanteilen erfolgen.

Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nach § 15 Abs. 4 UStG nämlich nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der BFH hat dafür folgende Vorgaben entwickelt (BFH, Urteil vom 26.04.2018, Az. V  R 23/16, Abruf-Nr. 204244):

Nur tatsächliche Nutzungszeiten werden berücksichtigt

Bei der wirtschaftlichen Zurechnung nach Zeitanteilen kommt es auf die tatsächlichen – realistischerweise möglichen – Nutzungszeiten an.

Beispiel

Eine gemeinnützige Ersatzschule errichtet eine Dreifachsporthalle mit Sportplatz. Die Anlage nutzt sie für den Schulsport und vermietet sie außerhalb der Schulzeiten an Vereine. Während die Nutzung für den Unterricht in den nach § 4  Nr. 21a UStG umsatzsteuerfreien Bereich fällt, erfolgt die Vermietung steuerpflichtig. Entsprechend nimmt die Schule einen anteiligen Vorsteuerabzug aus den Baukosten der Halle vor.

Diesen Anteil berechnet sie, in dem sie einen täglichen Zeitraum von 8:00 bis 22:00 Uhr als Nutzungszeit zugrunde legt und die (vorsteuerschädliche) Eigennutzung in den Schulzeiten für 8:00 bis 15:00 Uhr ansetzt. Die verbleibende Zeit (15:00 Uhr bis 22:00 Uhr in der Schulzeit und 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Wochenenden und in den Ferienzeiten) rechnet sie der Vermietung zu.

Lösung durch BFH (Urteil vom 26.04.2018, Az. V  R 23/16, Abruf-Nr. 204244): Diese Aufteilung nach Nutzungsblöcken, in die sowohl die Zeiten der tatsächlichen Nutzung als auch die Leerstandszeiten eingehen, ist nicht sachgerecht. Denkbar wäre das nach Auffassung des BFH nur, wenn die sich unterschiedlich auswirkenden Nutzungen zeitlich strikt getrennt werden und dies anhand ausreichender Aufzeichnungen – mindestens über einen repräsentativen Zeitraum – nachgewiesen wird. An einer solchen strikten Trennung der Nutzungen fehlte es aber. Bereits im Planungs- und Baustadium beabsichtigte die Schule nämlich, die Sporthalle auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten für schulische Zwecke zu nutzen (z. B. kulturelle Aufführungen, Sportwettbewerbe sowie die halbjährlichen Schulkonferenzen). Hier geht das Fehlen von Belegungsplänen für die Sportanlagen zu Lasten der Schule.

Ergo: Die Prognose der zukünftigen Verwendung muss sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach den Nutzungszeiten richten, die nach dem gewöhnlichen Ablauf zu erwarten sind. Es kommt nicht auf lediglich erwünschte und unter günstigen Umständen theoretisch erreichbare Vermietungszeiten an.

Beispiel

Bei der o. g. Vermietung der Sporthalle dürfen deswegen Randzeiten, bei denen realistischerweise regelmäßig keine Vermietung möglich ist, nicht berücksichtigt werden. Es fehlt hier an einer ernsthaften Vermietungsabsicht.

Tatsächlich erreichbare Auslastungszeiten ermitteln

Es müssen also zunächst die tatsächlich erreichbaren Auslastungszeiten ermittelt werden. Davon wird dann die Nutzungszeit für nicht steuerpflichtige Umsätze abgezogen, um zum Anteil der vorsteuerabzugsfähigen Kosten aus dem Bau und Betrieb der Anlage zu kommen.

Die Berechnung der tatsächlichen Nutzung kann dann z. B. nach dem folgenden Muster erfolgen:

Nutzungsart

Zeitfenster

max. Std pro Woche

realistische Auslastung pro Woche

realistische Auslastung in %

Nutzung ohne Vorsteuerabzug

Mo - Fr

17.00 bis 22.00 Uhr

Sa 10.00 bis 22.00 Uhr So

10.00 bis 20.00 Uhr

47

40

64,5 %

Nutzung mit Vorsteuerabzug

Mo – So

8.00 bis 16.00 Uhr

40

22

35,5 %

Folge: Es ergibt sich eine Nutzung für steuerpflichtige Umsätze zu (aufgerundet) 36 Prozent. Entsprechend errechnet sich der anteilige Vorsteuerabzug aus Bau- und Betriebskosten.

Nutzungspläne sind nicht erforderlich

Konkrete, detaillierte Nutzungspläne für entsprechende Anlagen und Gebäude sind aber nach Auffassung des BFH nicht erforderlich.

Nach § 15 Abs. 4 UStG ist nämlich für die wirtschaftliche Zuordnung der Kosten zu den steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätzen eine Schätzung zulässig. Es müssen also keine Belegungspläne o. ä. vorlegt werden. Die sind nur dann erforderlich, wenn die Einrichtung einen größeren zeitlichen Nutzungsanteil für steuerpflichtige Umsätze nachweisen kann als das Finanzamt per Schätzung unterlegt.

Praxistipp | Eine solche Schätzung wird nicht selten zu einem günstigeren Ergebnis führen. Der Aufwand, detaillierte Aufzeichnungen der Nutzung – zumal über einen längeren Zeitraum – zu führen, wird sich also nicht immer lohnen. Er sollte nur dann betrieben werden, wenn er zu einem erkennbar günstigeren Ergebnis führen dürfte.

Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten der Vereinszeitung

Ein weiteres Beispiel für die Ermittlung des anteiligen Vorsteuerabzugs nach einem präziseren als dem Schätzungs- oder Gesamtumsatzverfahren sind Printpublikationen.

Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten von Vereinszeitschriften ist nur möglich, wenn die Kosten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen des Vereins zuzuordnen sind. In der Regel sind das Werbeeinnahmen aus Anzeigen. Daneben beziehen sich Vereinshefte aber auch – wenn nicht überwiegend – auf den ideellen Tätigkeitsbereich des Vereins, bei dem ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Meist führt das zu einem nur teilweisen Vorsteuerabzug. Als Aufteilungsmaßstab wird in der Regel der nach Seiten berechnete Anzeigenanteil in den Heften zugrunde gelegt.

Nach Auffassung des FG Köln stehen die der Erstellung der Vereinszeitung dienenden Eingangsumsätze nicht ausschließlich mit den steuerpflichtigen Werbeumsätzen in Zusammenhang. Sie entfallen ebenso auf die Artikel über das Vereinsleben u. ä. (ideeller Bereich). Als geeigneter Schätzungsmaßstab bietet sich deswegen das Verhältnis der Seitenzahlen an (FG Köln, Urteil vom 29.01.2015, Az. 6 K 3255/13, Abruf-Nr. 144396).

Das FG München hat aber in einem anderen Fall dieses Aufteilungsverfahren abgelehnt. Begründung: Es würde dazu führen, den redaktionellen Teil möglichst klein zu halten, damit der Anteil des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten möglichst groß ist.

Sind die Werbeeinnahmen höher als die Herstellungskosten der Zeitschrift, geht das Gericht sogar von einem vollständigen Vorsteuerabzug aus. Nur bei einem lediglich teilweise werbefinanzierten Heft wäre ein nur anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Welcher Aufteilungsschlüssel dann zu wählen ist, lässt das Gericht offen. Dem Tenor des Urteils zufolge wäre aber eher auf den Anteil der Werbefinanzierung abzustellen als auf den Seitenanteil der Anzeigen (FG München, Urteil vom 21.04.2010, Az. 3 K 2780/07, Abruf-Nr. 101979).

Fazit | Eine nicht schätzungsbasierte Aufteilung des Vorsteuerabzugs ist eher die Ausnahme als die Regel. Vielfach wird dabei auf das Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen zurückgegriffen.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Der Vorsteuerabzug bei Vereinen (Teil 1): Diese Basics müssen Sie kennen“, VB 5/2024, Seite 3 → Abruf-Nr. 50013477
  • Im nächsten Teil der Beitragsreihe stellt Ihnen VB den anteiligen Vorsteuerabzug nach dem Gesamtumsatzverfahren vor.
  • Beitrag „Publikationen des Vereins: So werden sie umsatz- und ertragsteuerlich behandelt“, VB 7/2016, Seite 3 → Abruf-Nr. 44129234

AUSGABE: VB 6/2024, S. 9 · ID: 50044715

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