FeedbackAbschluss-Umfrage
VBVereinsBrief

GemeinnützigkeitSchulförderverein: Beschaffung von Lehrmitteln für Kinder von Mitgliedern ist nicht begünstigt

Abo-Inhalt27.03.202446 Min. Lesedauer

| Spenden Eltern und nahe Angehörige von Kindern Geld an einen Schulförderverein, damit dieser Lehrmittel für die Kinder beschafft, ist das weder gemeinnützigkeits- noch spendenrechtlich begünstigt. Nach Auffassung der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) stellt der Kauf von Büchern für Mitglieder oder deren Angehörige einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit dar, der zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. |

Sammelt der Förderverein Gelder zum Kauf von Büchern, um sie an die einzahlenden Eltern auszugeben, führt das zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch ein Verleihen der Bücher ist – so der Erlass – grundsätzlich kein Zweckbetrieb. Die entsprechenden Zahlungen an die Fördervereine können auch nicht als Spende behandelt werden. Das gilt auch für Zuwendungen von Dritten, die selbst keine Kinder auf der Schule haben (SenFin Berlin, Schreiben vom 14.08.2003, Az. III A 11 – S 2223 – 8/03 III A 24 – S 2223 – 10/03).

Bei der zweckgebundenen Zuwendung von Geldern zur Beschaffung von Schulbüchern, die zur Durchführung des Unterrichts obligatorisch sind, muss unterschieden werden, ob es sich bei den zuwendenden Personen um die Eltern oder nahe Angehörige der Schüler oder um Dritte handelt:

  • Zuwendungen Dritter, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind als Spenden abzugsfähig, weil in hier keine Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung besteht.
  • Zuwendungen der Eltern oder anderer naher Angehöriger der Schüler sind vom Spendenabzug ausgeschlossen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um freiwillige Zuwendungen, sondern um einen Leistungsaustausch. Mit dem „Büchergeld“ wird – wie bei einem Schulgeldbeitrag – die Durchführung des normalen Schulunterrichts finanziert, den die Kinder erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Büchergeld an einen Förderverein oder direkt an die Schule geleistet wird.
Weiterführender hinweis
  • „Beitrag an Schulförderverein kann Schulgeld sein und zum Sonderausgabenabzug berechtigen“, VB 1/2024, Seite 3 → Abruf-Nr. 49853039

AUSGABE: VB 6/2024, S. 2 · ID: 49972420

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte