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UmsatzsteuerFG Niedersachsen: Kombinierte Sportschwimmbad- und Saunanutzung ist einheitliche Leistung
| Die kombinierte Nutzung von Sportschwimmbad und Sauna ist eine umsatzsteuerlich einheitliche Leistung, für die der Regelsteuersatz gilt. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. Für das FG ist die Saunanutzung aus Sicht der Durchschnittsverbraucher keine Nebenleistung zur Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads, sondern ein eigenständiger Zweck. |
Anders als z. B. bei der Nutzung der Dusch- und Umkleidekabinen ist sie auch kein Mittel, um die Nutzung des Schwimmbads (als Hauptleistung) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich vielmehr um eine untrennbare wirtschaftliche Leistung, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Diese einheitliche Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift gilt die Steuersatzermäßigung nur für unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2023, Az. 5 K 3/22, Abruf-Nr. 241192).
AUSGABE: VB 6/2024, S. 2 · ID: 50043541