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VBVereinsBrief

VereinsrechtVereinsstreitigkeiten dürfen in verbal scharfer Form geführt werden

Abo-Inhalt28.05.2024126 Min. Lesedauer

| „Ehrenrührige“ Formulierungen im Rahmen von Auseinandersetzungen im Verein sind nur dann unterlassungspflichtig, wenn zweifelsfrei Unwahrheiten behauptet werden oder es sich um eine Schmähkritik handelt. Bei Streitigkeiten im Verein müssen die Parteien einiges hinnehmen. Nur im Extremfall kann eine gerichtliche Unterlassung erwirkt werden, so die Auffassung des OLG Celle. |

Äußerung im Rahmen des Vereinslebens betreffen die Mitglieder und Amtsträger nämlich lediglich in ihrer Sozialsphäre, nicht in ihrer Intimsphäre. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten sind. Im Rahmen einer Sachauseinandersetzung dürfen auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden.

In konkreten Fall hielt das OLG die Aussage, ein Vorstandsmitglied „habe nichts unversucht gelassen, um die Mitgliederversammlungen zu verhindern, und wolle den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren, als wäre der Verein sein Privateigentum“ für eine zulässige Meinungsäußerung, weil die Wirkung auf die Belange des Vereinslebens bzw. der Vereinsführung nicht ansatzweise dem Beweis zugänglich sei. Untersagt wurde vom Gericht dagegen die Aussage des Vorstands, das Mitglied schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurück (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2024, Az. 5 U 114/23, Abruf-Nr. 241651).

AUSGABE: VB 6/2024, S. 1 · ID: 50043544

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