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VereinsrechtWas passiert bei einer fehlerhaften Vorstandsbestellung?
| Ist eine Vorstandswahl wegen Fehlern unwirksam (nichtig), führt das in der Praxis meist nicht zu größeren Problemen. Das lehrt eine aktuelle Entscheidung des KG Berlin. |
Dort hatte ein nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer Partei, das seiner Auffassung nach als einziges Vorstandsmitglied verblieben war, beim Registergericht die Bestellung eines Notvorstands beantragt. Zuvor hatte eine Vorstandswahl stattgefunden. Die war aber vermutlich nichtig, weil nicht alle Mitglieder beteiligt worden waren. Zur Klärung dieser Frage war ein Zivilprozess anhängig. Das KG hat die Bestellung des Notvorstands abgelehnt. Nach § 29 BGB – so das Gericht – kommt die Notbestellung nur dann in Frage, wenn die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern fehlt und die zeitweise Behebung diese Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder eine anstehende Vertretungshandlung nicht möglich ist und der Verein den Mangel nicht selbst beheben kann.
Das Gericht konnte im Rahmen einer Notvorstandsbestellung aber nicht mit vertretbaren Aufwand klären, ob das wirklich so war. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse über die Vorstandswahl stand nicht fest, sondern sollte erst im Prozess geklärt werden. Deswegen war zunächst davon auszugehen, dass die gewählten Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt waren. Es fehlte also nicht an einem Vorstand. Es wäre auch kein Problem, wenn später die Unwirksamkeit der Wahl festgestellt würde. Der nicht wirksam bestellte Vorstand gilt nämlich als sogenannter faktischer Vorstand. Für ihn gelten die Grundsätze der Duldungsvollmacht, der Verein muss sich die Vertretungshandlungen dieser Vorstandsmitglieder zurechnen lassen. Er ist also rechtlich nicht anders gestellt als ein ordnungsgemäß bestellter Vorstand. Das KG sah auch keine besonderen Gründe, die Wirksamkeit der Vorstandswahlen im Rahmen der Notvorstandsbestellung zu klären. Die Antragsteller hatten keinen drohenden Schaden geltend gemacht, der eine sofortige Handlung eines in jedem Fall vertretungsberechtigten Vorstands erfordern würde (KG Berlin, Beschluss vom 04.07.2022, Az. 22 W 32/22, Abruf-Nr. 231425).
AUSGABE: VB 10/2022, S. 1 · ID: 48608001