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GrundsteuerreformDie Grundsteuererklärung im gemeinnützigen Verein: So füllen Sie das Formular aus
| Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Im ELSTER-Portal gibt es dafür entsprechende Formulare. Dabei gilt die vereinfachte Erklärung nur für Privatgrundstücke. Vereine und andere gemeinnützige Einrichtungen können sie nicht nutzen. Wegen der teils unterschiedlichen Landesregelungen gibt es für Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen unterschiedliche Formulare. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg werden aber die gleichen Anlagen beigefügt. VB führt Sie durch das Formular. |
Die erforderlichen Daten
In der Steuererklärung muss jedes Grundstück einzeln eingetragen werden. Dazu werden folgende Einzelangaben benötigt:
- Größe des Grundstücks bzw. der Nutzfläche
- Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück
- bei Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
- Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
- Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
- Wohnfläche
- Anzahl der Garagenstellplätze
- Kontaktdaten der Eigentümer und deren Anteile am Eigentum
- Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert ist ein Hilfswert bei der Wertermittlung für Immobilien. Er wird pro Quadratmeter unbebauten Bodens angegeben. Er ist bundeseinheitlich über das Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (www.bodenrichtwerte-boris.de) abrufbar. Entsprechende Informationen bieten aber auch die einzelnen Städte und Kreise an.
Die Formulare
Neben dem Hauptvordruck (GW1) ist in jedem Fall die „Anlage Grundstück“ (GW2) erforderlich. Die besonderen Anlagen für die Land- und Forstwirtschaft (GW3 und GW3A) werden für Vereine nur ausnahmsweise von Bedeutung sein.
In der Grundsteuererklärung für Baden-Württemberg gibt es eine eigene Anlage zur Grundsteuerbefreiung (GW4). Bei allen anderen Bundesländern werden die entsprechenden Angaben und in den Anlagen für das jeweilige Grundstück (GW2) gemacht.
Der Hauptvordruck
In Zeile 4 wird bei „Grund der Feststellung“ „Hauptfeststellung“ ausgewählt.
Die Angaben für jedes einzelne Grundstück werden in Zeile 9ff gemacht.
In Zeile 31 wird angekreuzt, ob der Grundbesitz ganz oder teilweise von einem begünstigten Rechtsträger oder für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. (Der Grundbesitz wird ganz oder teilweise von einem begünstigten Rechtsträger oder für steuerbegünstigte Zwecke verwendet…)
Anlage Grundstück (GW2)
Hier werden Angaben zu allen Grundstücken gemacht, die sich im Eigentum des Vereins befinden. Unterschieden wird dabei nach Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken. Für die Steuerbefreiung kommen zwei Fälle in Frage:
- Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbegünstigte Zwecke (Zeile 3)
- Verwendung eines räumlich nicht abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbegünstigte Zwecke (Zeile 11)
Zeile 3
Hier greift für gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig Nr. 3 (Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird).
Angegeben werden hier Grundstücke und Grundstückteile, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden. Die jeweiligen Flächen werden in Zeile 10 eingetragen (Steuerbefreiung hinzufügen).
Werden Teile des gleichen Grundstücks oder Gebäudes unterschiedlich genutzt (steuerbefreit und nicht steuerbefreit), wird die Steuerbefreiung nur für die entsprechenden anteiligen Fläche hinzugefügt.
Praxistipp | Die Befreiung nach § 4 Nr. 5 GrStG (im Formular Nr. 13) ist nur für private Schulen, Kindergärten und Forschungseinrichtungen von Bedeutung, die nicht gemeinnützig sind. Gemeinnützige Einrichtungen kreuzen also grundsätzlich Nr. 3 an. |
Zeile 11ff
Hier werden räumlich nicht abgrenzbare Teile des Grundbesitzes eingetragen, die der Verein für seine steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Begünstigt sind nur Flächen, bei denen die Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überwiegt.
Angaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert (Zeilen 8ff)
Hier werden zunächst Angaben zu den Grundstücken gemacht. Dabei muss das Baujahr und eventuell das Jahr der Kernsanierung angegeben werden, wenn ein Gebäude ab 1949 bezugsfertig war.
Für ältere Gebäude wird lediglich angekreuzt „Das Gebäude war vor 1949 erstmalig bezugsfertig“.
Getrennt erfasst werden Wohnungen unter 60 m², von 60 m² bis unter 100 m² und ab 100 m². Die Steuerbefreiungen werden jeweils getrennt eingegeben. Dabei kann eine Wohneinheit, wenn sie unterschiedlich genutzte Räume umfasst, auch mehrere Steuerbefreiungen haben. Angegeben wird dort
- die Bezeichnung der Fläche
- die steuerfreie Fläche und
- die Nutzungsart (Nr. 3).
Garagen- und Tiefgaragenstellplätze werden in Zeile 10 (ebenfalls mit eventuellen Steuerbefreiungen) getrennt erfasst.
Nichtwohngrundstücke zum Sachwert
Analog erfasst werden Nichtwohngrundstücke. Hier wird für jedes Grundstück ein Eintrag gemacht (Gebäude/Gebäudeteil hinzufügen). Für jedes Gebäude und jeden Gebäudeteil werden die Steuerbefreiungen getrennt eingegeben.
Hier wird zunächst in Zeile 21 jeweils eine Lageplan-(Nummer) eingetragen, die auf einen Gebäude- oder Lageplan verweist, den der Verein selbst erstellt; dazu die Gebäudeart (z. B. Bürogebäude oder Sporthallen). Da jeweils nur eine Gebäudeart ausgewählt werden kann, müssen unterschiedliche genutzte Teile eines Gebäudes getrennt erfasst werden.
Auch hier wird die begünstigte Fläche und die Nutzungsart (bei Gemeinnützigkeit Nr. 3) angegeben.
Praxistipp | Der Bereich „Steuervergünstigungen“ betrifft eine nach § 15 GrStG erniedrigte Steuermesszahl und spielt für gemeinnützige Einrichtungen keine spezielle Rolle. |
- Beitrag „Abgabe der Grundsteuererklärung: Das ist bei gemeinnützigen Einrichtungen besonders“, VB 10/2022, Seite 4, Abruf-Nr. 48623678
AUSGABE: VB 10/2022, S. 8 · ID: 48608647