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GewerbesteuerBFH: Sponsoringeinnahmen und Sportförderung bilden einheitlichen Gewerbebetrieb
| Steht eine sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Zusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb. Das hat der BFH klargestellt. |
Um diesen Fall ging es beim BFH
Im konkreten Fall ging es um einen Sportler, der nur seinen Gewinn aus Sponsorenverträgen in der Steuererklärung als gewerbliche Einkünfte deklariert hatte. Zahlungen von der Stiftung Deutsche Sporthilfe hatte er dagegen den sonstigen Einkünften zugeordnet und ihnen pauschale Werbungskosten in gleicher Höhe gegenübergestellt.
Die Entscheidung des BFH und ihre Begründung
Diese – für den Sportler steuergünstige – Zuordnung lehnte der BFH ab. Die berufsmäßig ausgeübte sportliche Betätigung und deren gewerbliche Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen war eine einheitliche Tätigkeit und die damit zusammenhängenden Einnahmen dementsprechend allesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es gab einen untrennbaren Sachzusammenhang zwischen den beiden Tätigkeiten (BFH, Urteil vom 15.12.2021, Az. X R 19/19, Abruf-Nr. 231151).
Nicht entscheidend sei dabei, ob der Sportler nach den Kategorien seines Sportverbandes als Amateur gilt; ebenso wenig, ob er den Sport haupt- oder nur nebenberuflich betreibt. Entscheidend ist, dass die Betätigung über eine Sportausübung als Freizeitbeschäftigung weit hinausgeht. Das macht der BFH an der Höhe der Werbeeinnahmen und dem zeitlichem Umfang der Sportausübung fest, die die weitere berufliche Tätigkeit weit überwog.
Die Verflechtung von entgeltlicher Werbetätigkeit und Leistungssportbetätigung machte der BFH inbesondere daran fest, dass sich der Sportler zu einem wesentlichen Teil auf eigene Kosten um die Ausrüstung und die Vorbereitung für das Training und die Wettkämpfe kümmern musste.
Auch der fehlende Leistungstausch bei der Sportförderung spielt keine Rolle. Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Unternehmer können auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn sie nicht für bestimmte Leistungen, sondern aus anderen betrieblichen Gründen gewährt werden. Daher können auch öffentlich-rechtliche Zuschüsse und Preise Betriebseinnahmen sein. Zudem wurden die Zuwendungen im Hinblick auf die besonderen sportlichen Leistungen gezahlt.
Ein pauschaler Werbungskostenabzug kam nicht in Frage, weil der Sportler die sportbedingten Aufwendungen schon im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte.
AUSGABE: VB 10/2022, S. 11 · ID: 48607897