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UmsatzsteuerBFH: Präventions- und Persönlichkeitstraining nicht steuerfrei

Abo-Inhalt04.10.20227555 Min. Lesedauer

| Präventions- und Persönlichkeitstraining ist nicht als Schul- oder Hochschulunterricht i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie (MwStSystRL) steuerbefreit. Das hat der BFH für eine Lehrkraft entschieden, die u. a. Präventionstrainings in Kindergärten, Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie Persönlichkeitstrainings für Frauen und Erziehungsseminare für Eltern durchführte. |

Nach Auffassung des BFH waren die Umsätze daraus nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei, weil keine entsprechende behördliche Bescheinigung vorlag. Auch eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG schied aus, weil die Leistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienten. Ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht ist nicht begünstigt. Der BFH hat aber moniert, dass die Vorinstanz – das FG Berlin-Brandenburg – nicht geprüft hat, ob eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL möglich ist. Nach dieser Regelung sind auch die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Dienstleistungen steuerbefreit, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder anderen Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Das muss das FG noch nachholen (BFH, Urteil vom 15.12.2021, Az. XI R 3/20, Abruf-Nr. 230258).

AUSGABE: VB 10/2022, S. 3 · ID: 48490507

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