Okt. 2022
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GemeinnützigkeitEditorielle Leistungen in der Wissenschaft: Verein gemeinnützig
Abo-Inhalt04.10.20228048 Min. Lesedauer
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Wie weit wird „Förderung der Allgemeinheit“ ausgelegt?
| Eine Körperschaft, die im Bereich Forschung und Wissenschaft vertragliche Leistungen gegen Entgelt erbringt, kann unmittelbar die Allgemeinheit fördern und daher gemeinnützig sein. Das hat der BFH erklärt. |
Der BFH hat der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg) in mehreren Punkten widersprochen (BFH, Urteil vom 12.05.2022, Az. V R 37/20, Abruf-Nr. 230689).
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kein Selbstzweck: Das FG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, das sog. wissenschaftliche Editieren sei als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Selbstzweck der gGmbH gewesen. Umgekehrt werde ein Schuh daraus. Er erfolgte hier gerade, um den gemeinnützigen Zweck der gGmbH, die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, zu erfüllen.
- Unmittelbarkeit: Die gGmbH förderte ihren eigenen steuerbegünstigten Zweck, die Wissenschaftsförderung, auch unmittelbar, nämlich dadurch dass die bei ihr angestellte Editorin die Wissenschaftsergebnisse bewertete und zur Veröffentlichung freigab.
- Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben: Das FG ist davon ausgegangen, es bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zu kommerziellen Zeitschriften mit wissenschaftlichen Beiträgen, bei denen ebenfalls externe Gutachten zur Qualitätsprüfung herangezogen würden. Dabei hat es allerdings das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses nur allgemein behauptet, ohne dazu konkrete Feststellungen zu treffen.
AUSGABE: VB 10/2022, S. 3 · ID: 48531229
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