FeedbackAbschluss-Umfrage
VBVereinsBrief

PraxisfallKann einem Tonmischer die Übungsleiterpauschale gewährt werden?

Abo-Inhalt04.10.20229210 Min. Lesedauer

| Für künstlerische Tätigkeiten gelten beim Übungsleiterfreibetrag besondere Anforderungen. Ob der Tonmischer eines Musikvereins die erfüllt, war Gegenstand einer VB-Leserfrage. |

Frage: Wir sind ein Musikverein, der bei Auftritten einen Tonmischer engagiert, der (ehrenamtlich) maßgeblich zum Gelingen unseres Auftritts beiträgt. Können wir ihm dafür die Übungsleiterpauschale gewähren?

Antwort: Wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ist hier die Frage entscheidend, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt, die eine gewisse eigenschöpferische Leistungen erfordert.

Kriterium 1: Ist die Tätigkeit nebenberuflich?

Zunächst muss die Tätigkeit im steuerbegünstigen Bereich erfolgen und nebenberuflich sein (max. 14 Stunden pro Woche). Nicht begünstigt wäre ein Tontechniker, der die Tätigkeit hauptberuflich ausübt.

Kriterium 2: Ist die Tätigkeit künstlerisch?

Begünstigt sind durch den § 3 Nr. 26 EStG pädagogische, pflegerische und künstlerische Tätigkeiten. Künstlerische Tätigkeiten setzen eine gewisse Gestaltungshöhe und eigenschöpferische Leistung voraus. Die Finanzverwaltung orientiert sich hier am Begriff der künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; OFD Frankfurt, Schreiben vom 30.04.2009, Az. S 2245 A-2-St 213). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist eine Tätigkeit künstlerisch i. S. v. § 18 EStG, wenn es eine eigenschöpferische Leistung ist, in der individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (BFH, Urteil vom 18.04.2007, Az. XI R 21/06, Abruf-Nr. 072400). Nicht erforderlich ist, dass die Leistung ein bestimmtes künstlerisches Niveau erreicht (FG Bremen, Urteil vom 25.11.1993, Az. 1 91 175 K 1).

Diese Gestaltungshöhe und eigenschöpferische Leistung wird fehlen, wenn es vor allem um technische Arbeiten geht. Bei Tonaufnahmen ist das zwar nicht ausgeschlossen (ähnlich wie bei einem DJ). Dass in der Aufnahme oder Nachbearbeitung eine künstlerische Umgestaltung erfolgt, wird aber wohl untypisch sein, wenn es um Aufnahmen eines Freizeitorchesters geht. Es gibt zwar den vergleichbaren Fall des Film-Editors, der begünstigt sein kann (FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2004, Az. VI 263/02, Abruf-Nr. 227664). Hier gibt es aber in der „Postproduction“ deutlich mehr Gestaltungsfreiheit.

Ehrenamtsfreibetrag als Alternative

Wenn die Übungsleiterpauschale nicht in Frage kommt, bleibt immer noch die Ehrenamtspauschale (840 Euro pro Jahr). Die ist zwar geringer, verlangt aber keine spezifische Tätigkeit.

AUSGABE: VB 10/2022, S. 20 · ID: 48607880

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte