Ausfallschaden
Schwacke und Fraunhofer greifen nicht bei Fahrschulmietwagen
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FahrverbotUntersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
| § 3 FeV regelt die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt. Er kann daher nicht als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen herangezogen werden. |
So hat es das OVG Nordrhein-Westfalen kürzlich in zwei Entscheidungen ausgeführt (5.12.24, 16 B 1300/23, Abruf-Nr. 248328 und 5.12.24, 16 B 175/24). Die Verwaltungsbehörde hatte den Antragstellern nach einer „Drogenfahrt“ mit einem Fahrrad bzw. einem E-Scooter das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt. Die Antragsteller hatten dagegen Klage eingereicht. Zugleich hatten sie erfolglos beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederherzustellen. Die dagegen gerichteten Beschwerden waren beim OVG erfolgreich.
Das OVG geht davon aus, dass die Untersagung keine Rechtsgrundlage in § 3 FeV findet. Diese Vorschrift ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Das OVG schließt sich damit der Rechtsprechung des BayVGH (17.4.023, 11 BV 22.1234) und des OVG Rheinland-Pfalz an (20.3.24, 10 A 10971/23.OVG; ebenso VG Schwerin 27.7.23, 6 B 1855/22 SN). Anders haben es das Niedersächsische OVG (23.8.23, 12 ME 93/23 [jedenfalls für die Fälle einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit mehr als 1,6 ‰ BAK]) und verschiedene VG gesehen (VG Gelsenkirchen 23.9.21, 7 L 901/21; 16.11.23, 7 L 1617/23; VG Köln 24.7.24, 23 K 6615/23). Das BVerwG hat die Frage bislang offengelassen (BVerwG 4.12.20, 3 C 5.20). Man darf gespannt darauf sein, wie es sich in dem Meinungsstreit positionieren wird, wenn es die Frage entscheiden muss.
AUSGABE: VA 7/2025, S. 123 · ID: 50282118