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Aktuelle GesetzgebungÄnderungen in Teil 5 VV RVG – Bußgeldsachen – durch das KostBRÄG 2025

Abo-Inhalt01.06.20256030 Min. Lesedauer

| Am 1.6.25 ist das KostBRÄG 2025 vom 7.4.25 (BGBl I. 2025, Nr. 109) in Kraft getreten. Dieses enthält für die in Teil 5 VV RVG geregelten Bußgeldverfahren Änderungen, und zwar: |

1. Lineare Erhöhung des Gebührenrahmens

Im Vergütungsverzeichnis des Teils 5 VV RVG sind – ebenso wie in Teil 4 VV RVG für Strafsachen – die Gebührenrahmen linear um rund 9 % erhöht worden.

2. Anhebung von Gegenstandswerten

Außerdem können sich die Anhebungen bei den Gegenstandswerten in den §§ 13, 49 RVG auswirken, wenn dem Verteidiger eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG zusteht. Diese bestimmen sich nämlich nach dem Gegenstandswert.

3. Neue Gebührenstufe bei Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RV

Früher war bei den Verfahrensgebühren Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG die Untergrenze für die Anwendung der 1. Gebührenstufe bei 60 EUR gezogen. Dieser Wert orientierte sich an der Grenze für Eintragungen in das FAER. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.10.21 (BGBl. I S. 4688) ist die Systematik hinsichtlich der Eintragungen in das Fahreignungsregister geändert worden. Eine feste Betragsgrenze bei den Geldbußen, ab der es stets zu einer Eintragung ins FAER kommt, besteht danach nicht mehr. Diese Änderung der Eintragungssystematik hat das KostBRÄG zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich der Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG auf Angelegenheiten mit einer festgesetzten Geldbuße von weniger als 80,00 EUR (Nr. 5101 VV RVG) bzw. ab 80 EUR (Nrn. 5103, 5107, 5109 VV RVG) festzulegen.

4. Übergangsregelung

Bei diesen Änderungen handelt es sich um „echte“ Gesetzesänderungen. Daher ist die Übergangsregelung in § 60 RVG von Bedeutung. Es gelten also die allgemeinen Regeln (vgl. dazu auch Mock, RVGprof 25, 60 ff.). Das bedeutet: Bei unbedingter Auftragserteilung vor dem 1.6.25 gilt also für den Wahlanwalt altes Recht, bei unbedingter Auftragserteilung nach dem 31.5.25 gilt vorbehaltlich § 60 Abs. 1 S. 5 RVG neues Recht. Unbedingt ist der Auftrag dann erteilt, wenn der Auftrag vom Rechtsanwalt angenommen bzw. das Mandat von ihm übernommen worden ist. Für Rechtsmittelverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ebenfalls grundsätzlich der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung für das Rechtsmittelverfahren maßgebend.

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: VA 7/2025, S. 122 · ID: 50414435

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