Ausfallschaden
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ProzessrechtDie Prüffrist des VR, die amtliche Ermittlungsakte und § 93 ZPO
| Auch sechs Monate nach dem Unfall zieht sich der Versicherer lapidar darauf zurück, er habe die amtliche Ermittlungsakte noch nicht einsehen können. Daher könne er zur Regulierung nichts entscheiden. Nach Klagezustellung erkennt der Versicherer unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Wie zuvor das AG Wuppertal verneint im Rahmen der Beschwerde auch das LG Wuppertal die Anwendung des § 93 ZPO. |
Es führt aus, dass die Dauer der dem Versicherer einzuräumenden Prüfungsfrist einzelfallabhängig sei. Dabei sei überwiegend ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen anzusehen. Die Einsicht in eine Ermittlungsakte habe keinen Einfluss auf die Dauer der Prüffrist. Denn zum einen sei im Rahmen des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfahrungsgemäß nicht mit einer kurzfristigen Übersendung der Akte zu rechnen. Zum anderen könne sich der Haftpflichtversicherer über seinen Versicherungsnehmer bzw. eventuelle mitversicherte Personen unterrichten.
Die Bitte des Versicherers an den Geschädigten um Übersendung einer Kopie der Ermittlungsakte ändere nichts. Dieser sei nicht verpflichtet, eine strafrechtliche Ermittlungsakte an den Versicherer weiterzugeben. Dies schon deshalb, weil der Versicherer nicht unmittelbar an dem Strafverfahren beteiligt ist. Die Klägerin müsse sich nicht dem Risiko aussetzen, Dritten unberechtigt Akteneinsicht zu verschaffen und sich dadurch möglicherweise strafbar zu machen (LG Wuppertal 16.5.25, 16 T 52/25, Abruf-Nr. 248411, eingesandt von RA Matthias Mayer, Sprockhövel).
Merke | Im Übrigen dürfte die begehrte Kopie der Ermittlungsakte schon kein Beleg im Sinne des § 119 VVG sein. Gemeint seien hier Rechnungen, Quittungen, Sachverständigengutachten oder ähnliche Dokumente zum Nachweis unfallbedingter Schäden. |
AUSGABE: VA 7/2025, S. 116 · ID: 50438298