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AusfallschadenSchwacke und Fraunhofer greifen nicht bei Fahrschulmietwagen
| Für die Bestimmung erforderlicher Kosten für einen Fahrschulmietwagen sind die Listen von Fraunhofer und Schwacke ungeeignet. |
Das sei nach Ansicht des AG Braunschweig so, da darin keine Fahrschulfahrzeuge aufgeführt sind (AG Braunschweig 20.11.24, 121 C 908/24, Abruf-Nr. 248412, eingesandt von RA Tim Rischmüller, Braunschweig).
Merke | Auch für den Fahrschulmietwagen gilt: Wird ein gruppenkleineres Fahrzeug gemietet, das sich an existierenden Listen für Fahrzeuge ohne Fahrschuleinrichtung orientiert, entfällt der Eigenersparnisabzug. |
Es gibt auch sehr verbreitete Rechtsprechung, dass einer Fahrschule als Ersatzfahrzeug – anders als bei normalen Geschädigten, die sich mit einem Ersatzfahrzeug der gleichen Art begnügen müssen, also durchaus auch mit einem „Opel für einen Ford“ – ein Fahrzeug desselben Modells zusteht. Denn es könne den Fahrschülern kurz vor der Prüfung kein anderes Fahrzeug zugemutet werden. Wenn das dann teurer ist als ein ähnliches Fahrzeug, sind die Kosten dennoch erforderlich (z. B. AG Rottweil 7.8.17, 5 C 324/16, Abruf-Nr. 196285).
AUSGABE: VA 7/2025, S. 115 · ID: 50438331