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FahrerlaubnisentzugFahrerlaubnisentzug nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
| Das OLG Hamm hat jetzt noch einmal zur Frage Stellung genommen, ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem sog. E-Scooter zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB oder nur zu einem Fahrverbot nach § 44 StGB führt. |
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte zunächst einen Leih-E-Scooter gemietet. Damit war er nachts gegen 2:20 Uhr gemeinsam mit seiner Freundin gefahren, um diese nach Hause zu bringen. Eine Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 ‰ ergeben. Das AG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit (§ 316 StGB) verurteilt, aber nur ein Fahrverbot von vier Monaten verhängt. Das hat das OLG Hamm anders gesehen (8.1.25, III-1 ORs 70/24, Abruf-Nr. 247331). Es meint:
- Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen (E-Scooter), sind gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) als Kraftfahrzeuge einzustufen.
- Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen in diesem Sinne bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰.
- Von der Entziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände entweder in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder im Nachtatverhalten vorliegen. Die Benutzung eines sog. E-Scooters durch einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer widerlegt für sich genommen aber nicht die Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB.
Beachten Sie | Mit diesem Urteil hat sich das OLG Hamm der insoweit weitgehend einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen (vgl. insbesondere BayObLG 24.7.20, 205 StRR 216/20, Abruf-Nr. 218007).
- Siehe auch noch unsere Rechtsprechungsübersicht zum E-Scooter im Straf- und Bußgeldrecht in VA 24, 15
AUSGABE: VA 7/2025, S. 123 · ID: 50341397