Ausfallschaden
Schwacke und Fraunhofer greifen nicht bei Fahrschulmietwagen
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FahrerlaubnisentzugAbsehen von Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt
| Je weiter die festgestellte BAK von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Das hat jetzt noch einmal das LG Berlin bekräftigt. |
Hier hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine BAK von 0,46 %. Nach Angaben der Polizei fuhr er an einer Ampel rückwärts, um einen Bekannten am Straßenrand zu grüßen. Dabei rammte er ein etwa 1,5 m hinter ihm stehendes Fahrzeug.
Das LG Berlin sah darin keinen alkoholbedingten Umstand, der auf eine Fahruntüchtigkeit hinweist (10.1.25, 520 Qs 67/24, Abruf-Nr. 247326). Bei der Beurteilung kommt es wesentlich darauf an, ob es sich um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt. Der Fehler muss also in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden physiologischen (z. B. Verlängerung der Reaktionszeit; Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns; Einengung des Gesichtsfelds; Müdigkeit) und psychischen (z. B. Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) Folgen hinweisen. Das sei nach Aktenlage nicht ersichtlich. Auch der ärztliche Bericht über die Blutentnahme führe aus, dass eine Beeinflussung durch Alkohol nicht merkbar sei. Vielmehr handelte es sich nach Auffassung des LG mit großer Wahrscheinlichkeit um einen nicht alkoholbedingten Fahrfehler, weil die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht beachtet wurden.
AUSGABE: VA 7/2025, S. 124 · ID: 50341302