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AkteneinsichtUmfang der Akteneinsicht in Messunterlagen

Abo-Inhalt17.06.20252 Min. Lesedauer

| Zwei amtsgerichtliche Entscheidungen haben sich noch einmal mit dem Umfang der Akteneinsicht in Messunterlagen befasst. |

Das AG Dortmund (4.3.25, 729 OWi 6/25 [b], Abruf-Nr. 247583) bejaht auf der Grundlage des fairen Verfahrens ein Recht der Verteidigung auf sogenannte erweiterte Akteneinsicht. Diese erweiterte Akteneinsicht betrifft Unterlagen und Daten, die bei der Behörde vorhanden sind und von denen sich die Verteidigung erhofft bzw. erhoffen kann, die Effektivität der Verteidigung erhöhen zu können und die insbesondere bei Überprüfung von Messverfahren auch einem Sachverständigen auf dessen Anforderung hin zur Verfügung gestellt werden würden. Dies gilt für die Falldatei inklusive der Rohmessdaten, für den hierfür notwendigen Token, das Passwort und schließlich auch für die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe des Tattags. Aber: Was nicht existent ist, kann nach Auffassung des AG auch nicht Gegenstand der sogenannten erweiterten Akteneinsicht sein. Mit der Begründung hat das AG die Akteneinsicht in ein Ersteinrichtung- und Aufbauprotokoll für das Messgerät nebst Gehäuse abgelehnt.

Das AG Landstuhl (9.4.25, 2 OWi 53/25, Abruf-Nr. 247585) hat sich mit den Auswirkungen der Entscheidung des VerfGH BW (27.1.25, 1 VG 173/21) befasst. Zur Klarstellung weist es darauf hin, dass eine (potenzielle) Relevanz der Falldatensätze der sog. „gesamten Messreihe“ sowie der Statistikdatei für die Verteidigung eines Betroffenen im Bußgeldverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand weiterhin nicht besteht. Es verweist dazu auf zwei Stellungnahmen der PTB, und zwar vom 30.3.20, abrufbar unter: iww.de/s12789, bzw. vom 13.12.23, abrufbar unter: iww.de/s12790. Der VerfGH-Beschluss könne nicht dahin verstanden werden, dass darin eine über den Einzelfall hinausgehende Entscheidung zur Verteidigungsrelevanz der Falldatensätze der gesamten Messreihe liege, zumal es sich dabei ohnehin um eine Tatfrage handele (BGH NZV 22, 287).

Weiterführender Hinweis
  • Mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren befasst sich eingehend auch Niehaus in Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 198 ff.

AUSGABE: VA 7/2025, S. 125 · ID: 50391315

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