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AusfallschadenWenn die Ehefrau für den Ehemann den Kfz-Mietvertrag unterschreibt – AG Gifhorn gibt grünes Licht
| So ist es oft: Das Fahrzeug ist auf den einen Ehepartner zugelassen, genutzt wird es (auch) von dem anderen. Und der „falsche“ unterschreibt den Mietvertrag für das Ersatzfahrzeug oder den Auftrag für das Schadengutachten oder den für die Reparatur. Beim Abschleppauftrag wird besonders offensichtlich: Wie soll „der Eine“ unterschreiben, wenn nur „der Andere“ an der Unfallstelle ist? Dass das zumeist völlig unproblematisch ist, zeigt ein Urteil des AG Gifhorn. |
Ein Mietvertrag über ein Unfallersatzfahrzeug ist familienrechtlich ein „Geschäft des täglichen Lebens“. Und dafür gibt es den § 1357 BGB. Danach gilt ein Ehepartner als berechtigt, in Alltagsangelegenheiten den anderen Ehepartner zu vertreten. Folglich sind im Gifhorner Fall die Mietwagenkosten „dem Anderen“ entstanden und damit auch sein Schaden (AG Gifhorn, Urteil vom 01.10.2024, Az. 33 C 446/23, Abruf-Nr. 245342, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).
Wichtig | Ob das allerdings auch bei im Vorhinein erkennbar hohen Reparaturkosten gilt, die den Rahmen einer üblichen finanziellen Ausgabe bei Weitem übersteigen, kann nicht als sicher angenommen werden.
- Textbaustein 361: Dass einer von beiden Ehegatten den Auftrag, die Abtretung etc. unterschrieben hat, ist ausreichend (H/K) → Abruf-Nr. 42437141
AUSGABE: UE 1/2025, S. 2 · ID: 50263887