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GutachterkostenAG Münster: Der Geschädigte muss nicht den nächstgelegenen Gutachter auswählen

Abo-Inhalt18.12.20241 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte muss nicht den nächstgelegenen Gutachter auswählen, um dessen Fahrtkosten gering zu halten. Ein Radius von 25 km, mithin Fahrtkosten für maximal zweimal 25 km gehen unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit in Ordnung, entschied das AG Münster. |

Damit steht es in Übereinstimmung mit einer Vielzahl von Gerichten, die so entscheiden. Das OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2015, Az. 13 S 58/14 wird vom Gericht selbst in Bezug genommen (AG Münster, Urteil vom 04.10.2024, Az. 59 C 2145/23, Abruf-Nr. 245425, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).

Praxistipp | Das ist eine gute Richtschnur. In sehr dünn besiedelter Gegend mit weiten Fahrtstrecken und wenigen Schadengutachtern, wie man das z. B. aus den ländlichen Gegenden Mecklenburg-Vorpommerns oder der Altmark, aber auch aus dem Bayerischen Wald kennt, sind die 25 km Radius jedoch nicht in Stein gemeißelt.

AUSGABE: UE 1/2025, S. 2 · ID: 50266853

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