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GutachterkostenUpdate: Kein Zeithonorar für Schadengutachter
| Zwei Versicherer geben nicht auf. Sie wollen erzwingen, dass Schadengutachter nach Zeitaufwand abrechnen statt pauschaliert nach Schadenhöhe. Das ist ein Kampf gegen Windmühlen, wie zwei Urteile vom AG Hamburg-Wandsbek und AG Wernigerode zeigen. |
Kurz und knapp sagt das AG Hamburg-Wandsbek: „Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keinen Anlass, nur nach Zeitaufwand abgerechnete Sachverständigenvergütungen für angemessen zu halten.“ (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 08.11.2024, Az. 712 C 160/23, Abruf-Nr. 245428, eingesandt von Rechtsanwalt Kay Brandt, Hamburg).
Sehr gründlich ist das AG Wernigerode vorgegangen. Es hat sich insbesondere mit dem Vortrag des Versicherers auseinandergesetzt, ein großer Anbieter für Schadengutachten erstelle per anno drei Mio. Gutachten und rechne die nach Zeitaufwand ab. Das, so das Gericht, werde bereits durch das beigefügte Bestätigungsschreiben dieses Anbieters, der zudem (jedenfalls in der Region) keine marktprägende Größe habe, widerlegt (AG Wernigerode, Urteil vom 10.09.2024, Az. 10 C 92/24 (III), Abruf-Nr. 245429, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig). Der Versicherer hat jedoch Berufung eingelegt, sodass demnächst eine Berufungsentscheidung des LG Magdeburg zu erwarten ist. Nach Prognose von UE wird da nichts anbrennen.
- Rechtsanwaltstextbaustein RA065: Klagebaustein gegen das Zeithonorar-Argument und diverse Nebenkosten (H) → Abruf-Nr. 49585910
- Rechtsprechungsübersicht „Gutachtenkosten: SV-Zeithonorarkampagne läuft ins Leere“ → Abruf-Nr. 49868696
- Beitrag „Neue Urteile zur Abrechnung nach Schadenhöhe für Gutachterkosten und gegen Zeithonorar-These“, UE 7/2024, Seite 8 → 50049837
- Beitrag „Unterlassungsklage gegen Zeithonorar-Argument: Wie gegen Versicherer geschickt vorgehen?“, UE 4/2024, Seite 14 → Abruf-Nr. 49966191
AUSGABE: UE 1/2025, S. 3 · ID: 50266873