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GutachterkostenAG Bonn segnet „Kurzgutachten“ für 95,20 Euro bei Bagatellschaden ab

Abo-Inhalt16.12.20244186 Min. Lesedauer

| Auch bei ermittelten Reparaturkosten von knapp 250 Euro netto muss der Schädiger die Kosten für eine gutachterliche Ermittlung der Schadenhöhe erstatten. Allerdings darf der Geschädigte dann kein vollumfängliches Gutachten einholen. Ein „Kurzgutachten“ mit Kosten von 95,20 Euro geht aber in Ordnung, zumal ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt bei einer fiktiven Abrechnung in der Regel auch nicht kostenlos ist (AG Bonn, Urteil vom 21.08.2024, Az. 107 C 105/24, Abruf-Nr. 245427, eingesandt von Rechtsanwalt Kai-Daniel Friedrich, Bad Neuenahr-Ahrweiler). |

Praxistipp | UE warnt regelmäßig vor der Bezeichnung „Kurzgutachten“, weil manches Gericht darauf mit einem Abwehrreflex reagiert. Im Markt sind bessere Namen im Umlauf, wie z. B. Schadenprognose, Reparaturkostenprognose etc.

Weiterführende Hinweise
  • Update Textbaustein 215: Kurzgutachten bei Bagatellschaden (H) → Abruf-Nr. 42690689

AUSGABE: UE 1/2025, S. 3 · ID: 50266870

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