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RegressNicht selbstherrlich über das Gutachten hinaus reparieren

Abo-Inhalt11.12.20244148 Min. Lesedauer

| In einem Regressverfahren eines Versicherers gegen eine Werkstatt hat das AG Eilenburg zu den Pflichten der Werkstatt gegenüber dem Geschädigten als deren Kunde klare Ansagen gemacht: Sie hat als Werkstatt grundsätzlich so zu reparieren, wie vom Auftraggeber beauftragt. Wenn der Auftrag auf eine Reparatur gemäß gutachterlicher Vorgaben lautet, hat sich die Werkstatt daran zu halten. Weil sie das im entschiedenen Fall präzise getan hat, wurde die Regressklage des Versicherers abgewiesen. |

Das Gericht gibt noch folgenden Hinweis: Lediglich bei offensichtlich fehlerhaften Reparaturanweisungen im Gutachten muss die Werkstatt eine Beanstandung vornehmen. Und: Sie darf nicht über das Gutachten hinausgehen, ohne das mit dem Auftraggeber abzustimmen (AG Eilenburg, Urteil vom 04.12.2004, Az. 8 C 1176/23, Abruf-Nr. 245340, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).

Wichtig | Der Vorgang zeigt einmal mehr: Der „Dies und das war nicht nötig“-Vorwurf des Versicherers trifft bei der Werkstatt den Falschen. Denn den Reparaturumfang hat der – mit einem Beurteilungsspielraum geschützte, aber dadurch nicht von Sorgfaltspflichten befreite – Schadengutachter zu verantworten. Und er zeigt: Keine Reparaturerweiterung ohne Rücksprache mit dem Schadengutachter und dem Kunden.

AUSGABE: UE 1/2025, S. 5 · ID: 50263982

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