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Gutachterkosten„Sachverständigenrisiko“ – BVSK-Mitgliedschaft ohne Bedeutung

Abo-Inhalt25.11.20243891 Min. Lesedauer

| Im Rahmen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung kommt es auf die Frage einer BVSK-Mitgliedschaft oder vergleichbaren Qualifikation des Schadengutachters für die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzhilfe nicht an, entschied das AG Ratzeburg. |

Denn es ist nicht werkvertraglich die übliche oder angemessene Vergütung zu ermitteln, sondern lediglich schadenrechtlich festzustellen, ob die Vergütung erkennbar überhöht ist. Auch wenn der Gutachter nicht über vergleichbare Qualifikationen verfügen sollte, haftet er im Übrigen nicht weniger für die Richtigkeit seines Gutachtens (AG Ratzeburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 17 C 377/24, Abruf-Nr. 245022, eingesandt von Rechtsanwalt Kay Brandt, Hamburg).

Praxistipp | Das ist die schadenrechtliche Betrachtung zum Schutz des Geschädigten, der sich in Verästelungen des Sachverständigenwesens nicht auskennt. Nach Auffassung von UE ist das jedoch im Werkvertragsrecht genauso, worauf es im Regress des Versicherers gegen die Werkstatt oder bei Klagen des Schadengutachters aus abgetretenem Recht des Geschädigten ankommt. Voraussetzung ist, dass der Gutachter anderweitig qualifiziert ist. Für selbsternannte oder schnellbesohlte „Küchentischgutachter“ kann das anders sein.

AUSGABE: UE 12/2024, S. 5 · ID: 50246922

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