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Reparaturkosten130-Prozent-Schaden und WBA als Vorschuss: Neuer Versicherer-Trick mit Abtretungserklärung

Abo-Inhalt25.11.20243864 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte möchte sein Fahrzeug im Rahmen der 130-Prozent-Grenze reparieren lassen. Er fordert den Versicherer auf, zunächst einmal den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), also den Wiederbeschaffungswert netto abzüglich des vom Gutachter ermittelten Restwerts zu überweisen, damit auf diese Weise schon einmal Liquidität geschaffen wird. Dem Versicherer schmeckt das nicht, was zu einer Leserfrage eines Anwalts führt. |

Frage: Wenn der Geschädigte sich mit dem Liquiditätspolster aus dem WBA sicherer fühlt und der Versicherer einen solchen Vorschuss nicht leisten will, welches Druckmittel hat der Geschädigte? Der Versicherer schrieb: „Insofern die Reparaturkosten den Bruttowiederbeschaffungswert nicht um 130 Prozent übersteigen und Ihre Mandantschaft die Weiternutzung von mindestens sechs Monaten versichert, steht einer Reparatur nichts im Wege. Hier darf gerne direkt bei dem Reparaturbetrieb eine Abtretungserklärung unterzeichnet werden, sodass wir direkt mit diesem abrechnen. Eine vorläufige Auszahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes wird daher nicht erforderlich.“

Antwort: Das ist schon wieder einer der Tricks, eine Abtretung zu erschleichen, um dem subjektbezogenen Schadenbegriff zu entgehen.

Weder Geschädigter noch Werkstatt müssen darauf eingehen

Darauf muss sich der Geschädigte nicht einlassen und die Werkstatt schon gar nicht. Warum soll sich die Werkstatt denn in einem immer mit Unsicherheiten behafteten 130-Prozent-Fall darauf einlassen, direkt mit dem Versicherer abzurechnen, wenn sie das auch mit dem Kunden tun kann? Der Kunde mag, wenn es der Wahrheit entspricht, dem Versicherer mitteilen, dass er den Schaden nicht aus eigenen Mitteln vollständig vorfinanzieren kann. Mit dem Vorschuss in der Hand könne er den Reparaturauftrag erteilen, ohne gehe das nicht. Also fielen nun solange Standkosten und Ausfallschaden an, bis der Vorschuss da sei. Das ist das Druckmittel, das wir sehen.

Die Haltung des BGH zur Vorfinanzierungspflicht ist eindeutig

Teilen Sie dem Versicherer mit, was der BGH zur Vorfinanzierungspflicht sagt: „Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren.“ (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406, dort Rz. 17).

Es ist schon ein Entgegenkommen, dass der Geschädigte nach Eingang des WBA den Auftrag zur Reparatur erteilen wird.

AUSGABE: UE 12/2024, S. 13 · ID: 50245009

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