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GutachterkostenSchadengutachter muss Fehlerspeicher auslesen: Wie läuft das mit den Kosten?

Abo-Inhalt25.11.20243892 Min. Lesedauer

| Bei der Erstattung der Gutachterkosten fummeln Versicherer in allen Details herum. Das führt zu einer Leserfrage. |

Frage: Wenn ich als Schadengutachter den Fehlerspeicher auslese oder auslesen lasse, um die Funktionstüchtigkeit von Sensoren im Schadenbereich zu prüfen, entsteht zusätzlicher Aufwand. Kann ich die Kosten dafür berechnen, wenn ja, in welcher Höhe?

Antwort: Der Versicherer muss die Kosten erstatten. Für die Antwort ist zu unterscheiden, ob Sie den Fehlerspeicher selbst auslesen oder von einer Werkstatt auslesen lassen.

Fehlerspeicher selbst auslesen

Wenn Sie den Fehlerspeicher selbst auslesen, haben Sie offenbar das Equipment dafür. So sind Ihnen Grundkosten entstanden, und Sie haben den Zeitaufwand. Nach UE-Auffassung können Sie also einen maßvollen Betrag berechnen, der sich durchaus an dem Betrag orientieren darf, den Werkstätten dafür berechnen.

Der Versicherer wird einwenden, das sei ein Teil der Schadenermittlung und damit über das Grundhonorar abgegolten. Der BGH hat jedoch dem Schadengutachter zugestanden, selbst zu entscheiden, was er in das Grundhonorar einpreist und was er gesondert berechnet (BGH, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276).

Wenn Sie es gesondert berechnen, dient das auch – so der BGH – der Preistransparenz. Denn der Aufwand ist ja nicht bei jedem Schadengutachten notwendig. Preist man ihn ein, muss jeder Kunde anteilige Fehlerspeicherauslesekosten bezahlen, auch wenn der Fehlerspeicher bei seinem Schadenbild nicht ausgelesen werden musste.

Werkstatt liest Fehlerspeicher aus

Wenn die Werkstatt Ihnen das Auslesen des Fehlerspeichers zuliefert und berechnet, nehmen Sie das als Fremdleistung mit in Ihre Rechnung. Die Argumentation ist dann identisch. So oder so muss der Versicherer die Kosten erstatten. Zumal hier auch der subjektbezogene Schadenbegriff gilt, wenn der Geschädigte den Anspruch selbst durchsetzt.

Weiterführende Hinweise
  • Urteile, die Kosten für das Auslesen des Fehlerspeichers zusprechen: AG Gießen, Urteil vom 12.10.2018, Az. 45 C 37/18, Abruf-Nr. 206027; AG Überlingen, Urteil vom 03.02.2017, Az. 1 C 215/16, Abruf-Nr. 191899
  • Beitrag „Fehlerspeicher auslesen als Schadenposition“, UE 8/2022, Seite 13 → Abruf-Nr. 48431506
  • Textbaustein 549: Fehlerspeicher auslesen als Schadenposition (H/K) → Abruf-Nr. 48431507

AUSGABE: UE 12/2024, S. 15 · ID: 50246997

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